Am 8. Februar 2021 ist der Kanton Appenzell I.Rh. der Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB 2019) beigetreten. Diese ersetzt die bisherige Vereinbarung aus dem Jahre 2001. Dieser Beitritt hat zur Folge, dass die kantonale Ausführungsgesetzgebung ebenfalls angepasst werden muss.
Aufgrund der dichteren Regelung in der neuen interkantonalen Vereinbarung sind weniger Details auf kantonaler Ebene zu regeln. Damit eine klare Abgrenzung zwischen der bisherigen Vereinbarung und der aktualisierten Vereinbarung vorgenommen werden kann, sollen die Details des Vollzugs neu mit einem Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (EGöB) sowie mit einer Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VEGöB) geregelt werden.
Die Kehrichtabfuhr im Kanton Appenzell I.Rh. wird von zwei externen Partnerinnen und Partnern vorgenommen. Im inneren Landesteil wird die Organisation durch die A-Region vorgenommen, im Bezirk Oberegg durch den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal. Die Abfallentsorgung erfolgt grösstenteils über die Strassensammlung. Dabei werden die Kehrichtsäcke an einem festgelegten Tag an die Strasse gestellt und durch die jeweilige Organisation abgeholt.
Der Einsatz von Unterflurbehältern für die Entsorgung von Kehrichtsäcken hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. In der Bevölkerung wird zunehmend erwartet, dass die Siedlungsabfälle an einer zentralen Stelle zu jeder Zeit entsorgt werden können. Im Kanton Appenzell I.Rh. sind Unterflurbehälter bereits bei neuen Mehrfamilienhäusern und Überbauungen im Einsatz. Die Behälter wurden bis auf zwei Ausnahmen alle privat erstellt und werden auch privat betrieben.
Die A-Region und der Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal möchten ein flächendeckendes Netz an Unterflurbehältern aufbauen und dadurch die Strassensammlung der Siedlungsabfälle ablösen. Die Sperrgutsammlung würde weiterhin bestehen bleiben, da Unterflurbehälter nur für die Entsorgung von Kehrichtsäcken geeignet sind.
Damit die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch ein flächendeckendes Netz an Unterflurbehältern ergänzt werden kann, muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
In den letzten Jahren hat der Kanton Appenzell I.Rh. bei der Stipendienvergabe im Vergleich mit den anderen Kantonen Plätze eingebüsst. Primärer Grund dafür ist, dass viele Kantone der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat) beigetreten sind und seither leicht mehr Stipendien ausrichten. Der Bund möchte den Standard gemäss Stipendienkonkordat etablieren und hat angekündigt, dass er seine Beiträge an den Stipendienaufwand der Kantone kürzen oder streichen wird, wenn dieser Standard nicht eingehalten wird. Gleichzeitig bestehen im kantonalen Stipendienrecht verschiedene Punkte, die überarbeitet werden müssen.
Aufgrund dieser Sachlage hat die Standeskommission eine Totalrevision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge erarbeitet. Das neue Gesetz richtet sich nach den Bestimmungen des Stipendienkonkordats. Ein Beitritt zum Konkordat ist nicht vorgesehen, weil man bei künftigen Änderungen jeweils selber entscheiden möchte, ob man diese nachvollziehen möchte oder nicht.
Zurzeit sind im Kanton 144 Alpen und Alprechte für Sömmerungsbeiträge berechtigt. Davon sind rund 60% im Eigentum von Privatpersonen. Nebst selbstbewirtschaftenden Landwirtinnen und Landwirten sind die Alpen auch im Eigentum von Privatpersonen, welche dieses Eigentum innerhalb der Familie übernehmen konnten oder ihre Tätigkeit als praktizierende Alpbewirtschaftende aufgegeben hatten, ohne ihre Alp zu veräussern. 40% der Alpen und Alprechte sind im Eigentum des Kantons, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Alpgenossenschaften.
Alphütten sind grundsätzlich nicht für Ferienzwecke bestimmt, sondern dienen in erster Linie der landwirtschaftlichen Nutzung. Ausserhalb der Alpzeit ist eine zonenfremde Nutzung in vielen Fällen problemlos möglich. Die Alpen und Alprechte werden daher im Frühling und Herbst als beliebte Freizeit- und Ferienobjekte genutzt. In den vergangenen Jahren entstand indessen da und dort die Situation, dass Alphütten auch während der Sömmerung für die Alpbewirtschafterinnen und -bewirtschafter nicht benutzbar waren, weil die Alprechtseigentümerinnen und -eigentümer auf die Verpachtung ihrer Alphütte verzichteten und für Ferienzwecke nutzten. Diese Entwicklung ist nicht unproblematisch, weil sich Konstellationen ergeben können, in denen eine Alpbewirtschafterin oder ein Alpbewirtschafter auf eine Hütte verzichtet und eine ungünstige Bewirtschaftungssituation in Kauf nimmt, nur damit nicht die ganze Pacht verloren geht. Um in solchen Fällen Gegensteuer geben zu können, hat die Standeskommission eine Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht ausgearbeitet.
Damit die Bewirtschaftung der Alpen während der Sömmerungszeit und das öffentliche Interesse an einer Verpachtung mit allen betriebsnotwendigen Pachtbestandteilen sichergestellt werden kann, sieht die Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vor, dass Pachtverträge über Alpen und Alprechte neu schriftlich gefasst werden müssen. Die Verträge sollen zudem vor der nächsten Pachtperiode durch die Bodenrechtskommission genehmigt werden.
Das Bezirksgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit juristischem Hochschulabschluss und sechs Mitgliedern, zum überwiegenden Teil juristische Laien. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten, mit der unter anderem die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts eingeführt wurde. Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, welche diese Funktion ausüben, ordnen die Untersuchungs- und Sicherhaft an und sind für die Anordnung oder Genehmigung von weiteren Zwangsmassnahmen zuständig. Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter können im gleichen Fall nicht mehr als Sachrichterin oder Sachrichter tätig sein. Dies gilt sowohl für Richterinnen und Richter als auch für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, die ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, enthält eine analoge Regelung für den Jugendbereich.
Das Amt des Zwangsmassnahmengerichts wird heute von einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter des Bezirksgerichts ausgeübt. Da das Zwangsmassnahmengericht an 365 Tagen einen Pikettdienst anbieten muss, haben sich mit dem heutigen System immer wieder Schwierigkeiten bei der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben ergeben. Es wird daher vorgeschlagen, dass mit einem Nachbarkanton eine interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit für das Zwangsmassnahmengericht abgeschlossen wird, um bei Bedarf jederzeit auf dessen Pikett-Pool von Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richtern zurückgreifen zu können.
Da die Gerichtsbehörden in der Kantonsverfassung beschrieben werden und das Zwangsmassnahmengericht im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) und im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO), ist eine Revision der Kantonsverfassung und der beiden Strafprozesserlasse (EG StPO und EG JStPO) notwendig.
Auf Anstoss des Kantonsgerichts und Bezirksgerichts möchte die Standeskommission eine Teilrevision der Vorschriften über die Gerichtsorganisation vornehmen. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Zusammensetzung der Spruchkörper der Gerichte. Weiter soll das Jugendgericht dem Bezirksgericht angegliedert werden. Schliesslich soll die Behörde bezeichnet werden, die zur Vollstreckung von Gerichtsentscheiden beigezogen werden kann, wenn dafür Zwangsmassnahmen ergriffen werden müssen.
Von den Änderungen betroffen sind das Gerichtsorganisationsgesetz und die Einführungsgesetze zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.
Die Standeskommission möchte die Eintragung von Bodenabtretungsverträgen im Zusammenhang mit Strassenbauvorhaben erleichtern und schlägt hierfür eine Ergänzung des Strassengesetzes vor.
In der bisherigen Praxis wurden Verträge über Bodenabtretungen, die bei grösseren Strassenbauvorhaben regelmässig nötig sind, jeweils schriftlich gefasst und vor Ort unterschrieben. Damit diese Verträge im Grundbuch dann angemerkt und eingetragen werden konnten, mussten öffentliche Beurkundungen vorgenommen werden, was in der Praxis regelmässig zu zeitlichen Verzögerungen führte. Die Standeskommission möchte diesen Ablauf vereinfachen.
Künftig sollen die unterzeichneten Abtretungsverträge direkt im Grundbuch angemerkt und nach erfolgtem Bau eingetragen werden können. Auf die öffentliche Beurkundung soll verzichtet werden. Ein solcher Verzicht ist allerdings bundesrechtlich nur dann möglich, wenn die Bodenabtretungsverträge in einem Enteignungsverfahren abgeschlossen worden sind. Neu ist daher geplant, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer mit der Orientierung über die Auflage des Strassenprojekts darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass für die beanspruchte Fläche ein Enteignungsverfahren eröffnet ist. Das Verfahren wird gleichzeitig standardmässig sistiert.
Nach der Auflage des Strassenprojekts werden mit den Grundeigentümerschaften Verhandlungen geführt. Ergibt sich eine Einigung, wird ein Bodenabtretungsvertrag abgeschlossen, der ohne öffentliche Beurkundung beim Grundbuchamt zur Anmerkung angemeldet werden kann.
Kommt trotz Verhandlungen keine Einigung zustande, obliegt es wie bisher der Standeskommission, in einem separaten Entscheid darüber zu befinden, ob dann auch tatsächlich ein Enteignungsverfahren durchgeführt wird.
Die Standeskommission beschränkt dieses Vorgehen auf Projekte, die von der Landsgemeinde oder dem Grossen Rat verabschiedet worden sind, da bei diesen Projekten von einer hohen politischen Legitimation der Entscheide auszugehen ist.
In den letzten Jahren ist im Kanton eine starke Zunahme von Drohnenflügen zu beobachten, dies insbesondere im Alpstein. Dabei handelt es sich in den allermeisten Fällen um Freizeitaktivitäten von privaten Drohnenpilotinnen und -piloten. Mit den Drohnen wird in Orte eingedrungen, die bisher den Tieren als Rückzugs- und Brutplätze dienten, wie beispielsweise steile Felswände. Die Drohnenflüge sind für das Wild und die Brutvögel zu einer starken Belastung geworden.
Aufgrund der starken Zunahme von Drohnenflügen im Alpstein und der erwarteten weiteren Zunahme soll zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel eine kantonalrechtliche Grundlage zur Einschränkung von Drohnenflügen im südlichen Kantonsgebiet eingeführt werden. Dies wird mit einer Revision der kantonalen Verordnung zum Jagdgesetz (Jagdverordnung, JaV, GS 922.010) vorgenommen.
Die Landsgemeinde 2019 hat das Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) angenommen. Dieses enthält im 5. Kapitel verschiedene Regelungen über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten. Das Gesetz wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Das Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz und damit auch das Kapitel über die Aufbewahrung und Archivierung gilt für den Kanton, die Körperschaften der zweiten staatlichen Ebene, die öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten sowie für Private, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Über den Umgang mit Schriftstücken und weiteren amtlichen Unterlagen sowie die Archivierung dieser Objekte besteht schon heute eine generelle Regelung, nämlich der Standeskommissionsbeschluss über den Umgang mit Schriftgut vom 17. Dezember 2013 (GS 432.101). Der Erlass konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regelung der Organisation für das Landesarchiv und den Prozess der Archivierung. Er entspricht begrifflich, im Geltungsbereich und in den Regelungsinhalten nur teilweise dem Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz. Er muss totalrevidiert werden und wird ersetzt.
Der neue Standeskommissionsbeschluss regelt in erster Linie die Archivierung. Hinsichtlich der Aufbewahrung beschränkt sich der Erlass auf die Festlegungen, die notwendig sind, damit am Ende eine geordnete Archivierung vorgenommen werden kann. Im Beschluss enthalten ist auch die Zuständigkeitsregelung für Gesuche um Einsicht in amtliche Dokumente. Diese Neuregelung ist notwendig geworden, weil mit der Inkraftsetzung des Datenschutz-, Informations- und Archivgesetzes das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt wird, mit dem neue Möglichkeiten und Abläufe für die Einsicht in amtliche Dokumente kommen werden. Zu diesem Bereich wurde ein Leitfaden erstellt.
Die Standeskommission hat am 3. September 2019 den Entwurf für den neuen Standeskommissionsbeschluss über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten und den Leitfaden zum Öffentlichkeitsprinzip beraten. Weil der Standeskommissionsbeschluss nicht nur für die kantonale Verwaltung gilt, sondern auch für weitere Körperschaften und die Korporationen sowie Anstalten, hat die Standeskommission beschlossen, den Entwurf einem Vernehmlassungsverfahren zu unterziehen. Der Erlass des neuen Standeskommissionsbeschlusses ist im November 2019 geplant.
Die Verordnung über die Beitragsleistung an den Unterhalt von Güter- und Waldstrassen (GS 913.020) wurde am 25. November 1986 erlassen. Sie wurde seither zweimal teilrevidiert. Beide Male wurden jedoch nur begriffliche Anpassungen vorgenommen. Aufgrund der seit dem Inkrafttreten eingetretenen Teuerung erscheint eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge in der Verordnung angezeigt.
Eine im Sommer 2018 bei den Bezirken durchgeführte Umfrage zur Anpassungsdringlichkeit und den geforderten Anpassungen hat ergeben, dass eine solche angesichts der seit dem Inkrafttreten gestiegenen Unterhaltskosten erforderlich ist.
Alle Bezirke haben einer Beitragserhöhung zugestimmt. Gefordert wurde jedoch nicht nur eine Erhöhung der Beiträge, sondern auch eine Anpassung der Voraussetzungen, welche gegeben sein müssen, um Unterhaltsbeiträge bei den Bezirken geltend zu machen. Teilweise liege bei diesen eine Ungerechtigkeit vor, welche mit der Anpassung der Beiträge nicht noch vergrössert werden dürfe.
Die eingegangenen Rückmeldungen der Bezirke wurden geprüft und sind in die Revision eingeflossen. Die Standeskommission hat beschlossen, für die ergänzte Vorlage bei den Bezirken und betroffenen Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren einzuleiten.
Bei der eidgenössischen Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 wurde das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 angenommen. Der Bundesrat hat das Gesetz auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Die Kantone sind verpflichtet, ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes den neuen Bestimmungen anzupassen. Die kantonale Gesetzgebung muss daher bis am 1. Januar 2021 überarbeitet sein.
Wie bisher ist die Geldspielgesetzgebung geprägt von einer Mischung aus Bundesrecht, interkantonalem Recht und rein kantonalem Recht. Der Vollzug der Spielbankenspiele ist Bundessache, jener der Grossspiele (insbesondere der Lotterien und Sportwetten) Sache interkantonaler Gremien. Für die Kleinspiele sind die einzelnen Kantone zuständig, wobei die Rahmenbedingungen neu weitgehend durch den Bund vorgegeben werden.
Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele soll den Vollzug sicherstellen. Es ersetzt das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 27. April 2008 und das Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen vom 27. April 2008
Der Landsgemeinde 2019 wurde das Geschäft der Neufassung der Justizaufsicht im Kanton zur Abstimmung unterbreitet. Die Vorlage bestand aus drei Teilen, der Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, GS 173.000), des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, GS 312.000) und des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO, GS 314.000). Alle drei Vorlagen wurden von der Landsgemeinde mit grossem Mehr angenommen.
Im Nachgang dazu ist die Neufassung auch auf der Verordnungsstufe umzusetzen. Es sind Änderungen im Geschäftsreglement des Grossen Rates sowie in der Verordnung über die Anstellung des Bezirksgerichtspräsidenten notwendig. Die beiden Grossratsbeschlüsse werden zusammen mit der dazugehörigen Botschaft einer breiten Vernehmlassung unterzogen.
Die Landsgemeinde 2019 hat den Kredit für den Bau eines neuen Verwaltungsgebäudes genehmigt. In diesem Gebäude ist die gemeinsame Platzierung der Kantons- und der Volksbibliothek als ein zentrales Bibliotheksangebot für den inneren Landesteil geplant. Die Bibliothek soll unter der Führung des Kantons betrieben werden.
Im Hinblick auf diese Zusammenführung wurde eine Vorlage für ein neues Bibliotheksgesetz erarbeitet. Dieses enthält unter anderem eine Regelung der Organisation und Finanzierung der neuen Bibliothek. Der Kanton soll die Kosten der Kantonsbibliothek sowie die halben Kosten der Volksbibliothek übernehmen. Die restliche Hälfte der Volksbibliothekskosten soll durch die Schulgemeinden und die Bezirke des inneren Landesteils getragen werden.
Die Standeskommission hat an ihrer Sitzung vom 16. April 2019 beschlossen, zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) bei den interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Mit der Umsetzung des STAF im Kanton Appenzell I.Rh. soll die Attraktivität des Unternehmensstandorts Appenzell I.Rh. weiterhin gewährleistet und gesichert werden. Die hierzu vorgeschlagenen steuerlichen Massnahmen stellen dafür ein ausgewogenes Gesamtpaket dar, mit dem zudem sicherstellt wird, dass die Unternehmen auch in Zukunft einen substanziellen Beitrag an die Finanzierung der Staatsaufgaben leisten.
Die bisherige Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 25. Juni 2007 (GS 172.510) ist nach den Kontonummern der Staatsrechnung gegliedert. Unter der gleichen Kontonummer sind teilweise sehr viele unterschiedliche Gebühren aufgelistet, die deshalb oftmals nur schwierig zu finden und eindeutig zuzuordnen sind. Die Übersichtlichkeit der Verordnung lässt zu wünschen übrig. Teilweise fehlen auch grundlegende Bestimmungen, beispielsweise solche über die Behandlung von Barauslagen oder über den Gebührenverzicht.
Die Standeskommission beabsichtigt, dem Grossen Rat eine Totalrevision der Gebührenverordnung vorzuschlagen. Sie sieht einen Systemwechsel vor. In der bestehenden Verordnung bestimmte der Grosse Rat die Höhe sämtlicher Gebühren in detaillierter Weise, oftmals bis auf den Franken genau. Dieses Vorgehen hat den Nachteil, dass für jede Kleinstanpassung ein Grossratsbeschluss notwendig ist.
Der verfassungsmässigen Vorgabe (nach Art. 25 Abs. 1 der Kantonsverfassung ist der Grosse Rat für das Gebührenwesen zuständig) kann allerdings auch damit Rechnung getragen werden, dass der Grosse Rat die Grundsätze der Gebührenerhebung festlegt und für die verschiedenen Gebühren der kantonalen Verwaltung Rahmen vorgibt, während die Detailregelung durch die Standeskommission vorgenommen wird. Auf dieser Basis wurden Entwürfe für eine Gebührenverordnung des Grossen Rates und einen Gebührentarif der Standeskommission ausgearbeitet. Mit dem Systemwechsel kann verhindert werden, dass der Grosse Rat sich weiter mit jeder noch so kleinen Änderung von Gebühren befassen muss. Bei einem Änderungsbedarf wird man mit dem neuen System flexibler reagieren können. Am Gebührenniveau soll sich durch die Totalrevision keine Änderung ergeben.
Die Landsgemeinde vom 29. April 2012 nahm das Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz, FusG, GS 175.60) an. Das Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulgemeinden untereinander sowie die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke. Die Regelung weist einen relativ hohen Detaillierungsgrad auf, sodass das Gesetz grundsätzlich direkt anwendbar ist. So konnte beispielsweise die Aufnahme der Schulgemeinde Oberegg durch den Bezirk Oberegg, die auf den 1. Januar 2018 in Kraft trat, ohne grössere Probleme direkt gestützt auf die gesetzliche Fusionsregelung vorgenommen werden.
Im Hinblick auf mögliche Körperschaftszusammenschlüsse auf der gleichen Ebene ist allerdings noch ein wichtiger Punkt offen: Nach Art. 11 des Gesetzes kann die Standeskommission im Falle solcher Zusammenschlüsse für maximal drei Jahre gestaffelt sinkende Ausgleichsbeiträge gewähren, wenn der Zusammenschluss zu einem grossen Steuerfusssprung führt. Zur Umsetzung dieser Bestimmung sollte festgelegt werden, welche Finanzgrundlagen für die Ermittlung der allfälligen Steuerfussänderung berücksichtigt werden, wann von einem grossen Steuersprung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche Differenz gedeckt werden soll und wie die Staffelung der Beiträge gestaltet wird. Diesbezüglich ist das Gesetz noch ergänzungsbedürftig.
Weiter besteht noch ein gewisser Klärungsbedarf hinsichtlich des Ablaufs bei vorgängigen Grenzanpassungen sowie bei angeordneten Grenzänderungen. Insbesondere ist für die Anordnung einer Grenzänderung durch den Grossen Rat das Erforderliche zu regeln. In gleicher Weise ist die in Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit der hoheitlichen Anordnung von Zusammenschlüssen trotz anderslautender Abstimmungsresultate zu präzisieren.
Sodann empfiehlt es sich, den Anschluss von inaktiven Schulgemeinden an eine aktive Schulgemeinde im Sinne von Art. 4 des Gesetzes genauer zu regeln. Näher darzulegen sind in diesem Zusammenhang namentlich die Differenzen, die im Vergleich mit gewöhnlichen Zusammenschlüssen unter Schulgemeinden bestehen.
Im Fusionsprozess zwischen dem Bezirk und der Schulgemeinde Oberegg haben sich zudem verschiedene Fragen ergeben, die im Rahmen des Erlasses von Ausführungsrecht zum Fusionsgesetz mit Vorteil einer weiteren Klärung zugeführt werden. So erscheinen namentlich Präzisierungen zum Abstimmungsprozess bei Aufnahmen angebracht.
Seit dem Erlass der Verordnung zum Hundegesetz am 21. November 2005 (Hundeverordnung, HuV, GS 560.110) sind verschiedene Änderungen der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung eingetreten. Diese Änderungen machen Anpassungen an der Verordnung notwendig. Im Rahmen dieser Arbeiten werden auch noch verschiedene sprachliche Verbesserungen am Verordnungstext vorgenommen und bestimmte Sachverhalte präzisiert. So wird insbesondere die Befreiung von der Hundesteuer präziser gefasst.
Zwecks weiterer Stärkung des Datenschutzes und besserer Berücksichtigung der technischen Entwicklung haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union 2016 eine neue Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erlassen. Die Richtlinie bildet einen Bestandteil des sogenannten Schengen-Acquis. Die Schweiz ist als Mitglied des Schengen-Assoziierungsabkommens verpflichtet, die Regelungen des Schengen-Acquis zu übernehmen oder in ihr Recht zu überführen. In diesem Zusammenhang ist auch das kantonale Datenschutzrecht substanziell anzupassen.
Verschiedene Kantone haben den Datenschutz zusammen mit ihrem Informationsrecht in einem einzigen Gesetz geregelt. Diese Gesetze enthalten neben den Regelungen über die Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Organe auch die Grundlagen für die Information der Öffentlichkeit über amtliche Tätigkeiten und den Anspruch von Privaten auf die Akteneinsicht. Andere Kantone haben sogar zusätzlich das Archivrecht im gleichen Gesetz geregelt. Die Revision des Datenschutzrechts im Kanton wurde daher zum Anlass genommen zu überprüfen, ob im fraglichen Gesetz zusätzlich das Informations- und Archivrecht geregelt werden sollen. Aufgrund der durchgeführten Prüfung wird vorgeschlagen, ein neues Gesetz über den Datenschutz, das Informationsrecht und die Archivierung zu schaffen. Das Gesetz soll der Landsgemeinde 2019 unterbreitet werden.
Das Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz vom 26. April 1992 (EG SVG, GS 741.000) soll einer Revision unterzogen werden, mit dem Ziel, den Vollzug zu verbessern. Dabei sollen zwei Bestimmungen überarbeitet werden: Nach heutiger Regelung ist die Standeskommission nach der Zuständigkeitsregelung in Art. 1 EG SVG unter anderem für die Erteilung von Bewilligungen für Rad- und Motorsportveranstaltungen auf öffentlichen Strassen zuständig (Art. 1 Abs. 2 EG SVG). Es erscheint in der heutigen Zeit nicht mehr sachgerecht, für die Bewilligung jedes Velorennens die Kantonsregierung zu bemühen, weshalb vorgeschlagen wird, die Bewilligungskompetenz auf tieferer Stufe anzusiedeln.
Einnahmen aus der Bewirtschaftung von Parkplätzen sind nach Art. 6 Abs. 2 EG SVG zweckgebunden zu verwenden. Die Erträge sind im Grundsatz für Kontrollaufgaben reserviert. Nur jene aus dem Dauerparkieren können auch für den Unterhalt von Parkplätzen und die Schaffung neuer Parkplätze eingesetzt werden. Schon in der verhältnismässig kurzen Zeit, seitdem die Standeskommission die Gebührenpflicht eingeführt hat (sie gilt seit 1. Oktober 2016), sind für das Kurzparkieren Gebühren in einem Ausmass eingenommen worden, das den Aufwand für die Kontrollen weit übersteigt. Um nicht voraussichtlich stetig wachsende Beträge ungenutzt in Spezialfinanzierungen reserviert zu belassen, soll der Verwendungszweck erweitert werden.
Die Revision des Einführungsgesetzes zum Strassenverkehrsgesetz soll der Landsgemeinde 2019 unterbreitet werden.
Die heutige Justizaufsicht ist gesetzlich nur rudimentär geregelt. Dies hat in der Vergangenheit verschiedentlich zu Diskussionen geführt. Die Standeskommission hat daher eine Vorlage für eine Neuregelung der Justizaufsicht ausgearbeitet. Darin eingeschlossen ist auch die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft. Die Neuregelung richtet sich inhaltlich im Wesentlichen nach der heutigen Grundregelung. Der Aufsichtsbereich und die Aufsichtsinstrumente werden aber konkretisiert.
Die einzige grössere Änderung betrifft die Aufsicht der Staats- und Jugendanwaltschaft. Zur Unterstützung der Standeskommission in der fachlichen Beurteilung der Arbeit dieser Dienststellen im Bereich der justizähnlichen Funktion soll eine Fachkommission eingesetzt werden. Diese wird im Auftrag der Standeskommission gewisse Fachabklärungen durchführen. Die Aufsicht selber, also insbesondere auch die Anordnung von Massnahmen, obliegt indessen weiterhin der Standeskommission.
Für die Neufassung der Justizaufsicht sind Anpassungen am Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), am Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung sowie am Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung erforderlich.
Nach der Annahme der Energiestrategie 2050 sind die Kantone in der Pflicht, ihren Beitrag zur Steigerung der Effizienz im Energiebereich und zur Förderung der erneuerbaren Energien zu leisten. Im Vordergrund steht die Energieeffizienz von Gebäuden. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe gehen die Kantone schon seit längerer Zeit so vor, dass sie ihre energierechtlichen Vorschriften aufeinander abstimmen. Ein wesentlicher Bestandteil dieses einheitlichen Vorgehens war die Erarbeitung von Mustervorschriften der Kantone, deren letzte 2014 verabschiedet wurden.
Mit der Revision des Energiegesetzes und der dazugehörigen Verordnung geht es darum, diese Mustervorschriften in die kantonale Energiegesetzgebung zu überführen. Aus dem in den Mustervorschriften enthaltenen Sortiment an Modulen setzen die Kantone in ihrem Recht jene um, die zu ihren wirtschaftlichen, siedlungsstrukturellen und klimatischen Eigenheiten passen. Die Regeln der Mustervorschriften wirken nicht unmittelbar. Sie werden erst mit der Übernahme in die kantonalen Energiegesetzgebungen wirksam. Die Revision des Energiegesetzes zieht auch eine Revision der Energieverordnung nach sich.
Mit dem Tourismusförderungsgesetz vom 25. April 1999 (TFG, GS 935.100) wurde die gesetzliche Grundlage für die Tourismusförderung durch den Kanton und die am Tourismus interessierten Wirtschaftszweige sowie für die Beschaffung der dazu notwendigen Mittel geschaffen. Ziel der kantonalen Tourismusförderung ist es, den Erhalt und eine ausgewogene Entwicklung des Tourismus zu fördern.
Gestützt auf das Tourismusförderungsgesetz hat der Grosse Rat am 13. September 1999 die Tourismusförderungsverordnung (TFV, GS 935.110) erlassen. Darin werden die Höhe der Beiträge und die Befreiung von der Abgabepflicht geregelt. Der Grosse Rat hat die Verordnung letztmals am 20. Juni 2016 revidiert.
Im Zuge dieser Revision wurde auch der rechtliche Rahmen der kantonalen Tourismusgesetzgebung näher geprüft. Es wurden verschiedene Mängel erkannt, die hauptsächlich mit der Systematik des Gesetzes zusammenhängen. Dies zeigt sich zum Beispiel darin, dass die Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetriebe auf den für die Logiernächte zu bezahlenden Beiträgen Mehrwertsteuern entrichten müssen. Dieses Ergebnis resultiert aus Art. 12 des bestehenden Gesetzes, wonach die Abgabe den Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetrieben auferlegt wird. Wäre der Gast und nicht der Beherbergungsbetrieb abgabepflichtig, handelte es sich nicht um eine Beherbergungsabgabe, sondern um eine Kurtaxe, für die keine Mehrwertsteuer zu bezahlen ist. In der Praxis werden ausserdem die Beherbergungsabgaben wie Kurtaxen erhoben, obwohl sie es rechtlich nicht sind. Zudem müssen die Erträge aus den Tourismusabgaben gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Interesse der Abgabepflichtigen, also zum Beispiel der Hotelbetriebe oder der Vermieter von Ferienwohnungen verwendet werden.
Mit Beherbergungsabgaben können also Marketingausgaben finanziert werden. Demgegenüber sind Kurtaxen im Interesse des Gastes zu verwenden, sie sind also zur Finanzierung von Gästekarten usw. einzusetzen. Heute werden die eingenommenen Erträge nicht getrennt und je nach Herkunft (Beiträge der Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetriebe sowie Beiträge der übrigen am Tourismus interessierten Unternehmen und Betriebe) verwendet. Die Korrekturen verlangen nach einer Totalrevision des Gesetzes.
Gemäss Art. 359 Abs. 1 Obligationenrecht werden durch den Normalarbeitsvertrag für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben die Kantone für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für jene im Hausdienst Normalarbeitsverträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeiten ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jungen Arbeitnehmer regeln.
Die Standeskommission hat das Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, zum Entwurf des Standeskommissionsbeschlusses über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse eine Vernehmlassung durchzuführen (NAV HW).
Das Geschäftsreglement des Grossen Rates wurde 1994 im Zusammenhang mit der Gewaltentrennung von Standeskommission und Grossem Rat geschaffen und letztmals 2012 einer grösseren Revision unterzogen. In der Ratspraxis haben sich seit der letzten Revision aber erneut verschiedene Fragen zur Organisation des Grossen Rates und seiner Organe sowie zum Ratsbetrieb ergeben. Das Büro hat diese Fragen zum Anlass genommen, das Geschäftsreglement erneut zu überprüfen.
Aus dieser Überprüfung ist eine Revisionsvorlage entstanden, die nun einem Vernehmlassungsverfahren unterzogen wird. Einige geprüfte Punkte, in denen das Büro einen Handlungsbedarf ausmacht, verlangen allerdings Änderungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe. Diese Punkte werden zu Handen einer nächsten Verfassungs- und Gesetzesänderung zur Prüfung vorgeschlagen.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch soll in verschiedenen Punkten angepasst werden. So soll etwa die Möglichkeit geschaffen werden, mit einer kantonalen gesetzlichen Grundlage die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen fortzuführen. Weiter werden auf kantonaler Ebene die Voraussetzungen für elektronische Beurkundungen geschaffen. Sodann werden verschiedene Zuständigkeits- und sachliche Detailfragen geklärt. Die Revision soll der Landsgemeinde 2018 unterbreitet werden.