| Originale/Domanda | Proposta/Riposta | Motivo o commento |
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Wie hoch ist Ihre Zustimmung zur Vorlage insgesamt? |
Stimme eher zu
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Grundsätzliches zur Vorlage |
Handhabung des Systems: In der Vorschau fehlt die Absatz Nr., was die Orientierung in der Anwendung erschwert. Einbürgerungen sollten halböffentlich behandelt werden, analog zum Kanton Thurgau, sofern diese Kompetenz nicht eine Grossratskommission delegiert wird. Die politischen Bürgerrechte dürfen keinesfalls geschmälert werden. Darum explizit unsere Ergänzungen zu den Sachabstimmungen an der Urne. Daher kommt unser "Stimme eher zu" in der Gesamtwürdigung. |
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1 Zuständig für die Erteilung des Landrechts sowie des Gemeindebürgerrechts von Appenzell ist der Grosse Rat. |
Antrag: Neue Formulierung Art. 5 , Abs. 1; Zuständig für die Erteilung des Landrechts (Kantonsbürgerrechts) sowie des Gemeindebürgerrechts von Appenzell ist der Grosse Rateine Kommission des Grossen Rates. | Begründung: Die Zuständigkeit soll an die Kommission für Recht und Sicherheit des Grossen Rates delegiert werden (allenfalls an eine neu zu bildende Kommission für Einbürgerungen). Wir verweisen auf die Begründung im Bericht der Standeskommission vom 16. 9. 2025, die auf eine solche Möglichkeit hinweist. Anmerkung: Wenn keine Delegation an eine grossrätliche Kommission erfolgt, sollte mindestens eine Änderung von Art. 14 Öffentlichkeit (GGR) vorgenommen und eine öffentliche Verhandlung im Grossen Rat ermöglicht werden, wie dies auch im Kanton Thurgau üblich ist. Abs. 2 (Gemeindebürgerrecht für Oberegg) bleibt gleich. |
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2 Über den Wechsel von Versammlungen auf Urnenabstimmungen wird an der Urne entschieden. |
ÜErgänzungsantrag Abs. 2 Über den Wechsel von Versammlungen auf Urnenabstimmungen wird an der Urne entschieden. Ergänzung: Dies gilt auch für den Kanton. | Begründung Der Entscheid über die Abschaffung oder die Beibehaltung der Landsgemeinde soll allen Stimmberechtigten möglich sein. Dies ist nur mit einer Urnenabstimmung voll gewährleistet. |
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3 Bezirke und Gemeinden, die ihre Abstimmungen an Versammlungen durchführen, können in ihren Reglementen vorsehen, dass eine einzelne Sachfrage oder Wahl durch einen geheimen Versammlungsbeschluss der Urnenabstimmung unterstellt werden kann. |
Bezirke und Gemeinden, die ihre Abstimmungen an Versammlungen durchführen, können in ihren Reglementen vorsehen, dass eine einzelne Sachfrage oder Wahl durch einen geheimen Versammlungsbeschluss der Urnenabstimmung unterstellt werden kann.Antrag für einen zusätzlichen Absatz 4, Wortlaut: " Bei Sachabstimmungen an der Urne ist neben einem Ja oder Nein auch die Möglichkeit einer Rückweisung vorzusehen. Dafür ist auf dem Stimmzettel eine kurze Begründung in einem separaten Textfeld anzugeben. Dies gilt für Bezirke, Gemeinden und den Kanton vor allem auch für Beschlüsse unter Notrecht." | Begründung Der Wegfall einer Rückweisungsmöglichkeit bedeutet einen einschneidenden und massiven Abbau demokratischer Rechte. Die Rückweisungsmöglichkeit muss explizit auch für Beschlüsse bei Anwendung von Notrecht gelten. Art. 5 "Rechte an Landsgemeinde und Versammlungen" gewährleistet die Möglichkeit von Rückweisungen für offene Versammlungen ("Sachvorlagen können angenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen werden."). Dies soll auch für Sachgeschäfte, über die an der Urne abgestimmt wird, garantiert sein. Alle Stimmberechtigten sollen ihre Einwände äussern können, wie dies an offenen Versammlungen möglich ist. Dies ist für die politische Arbeit der Behörden äusserst wichtig und hilfreich. |
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3 Rückweisungen sind mit einem Auftrag zu verbinden. Dieser muss eine Anpassung der Vorlage oder weitere Abklärungen für die Beurteilung der Vorlage beinhalten und in der Kompetenz des rückweisenden Organs liegen. |
Siehe Antrag für einen zusätzlichen Absatz 4 in Artikel 4! | |
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2 Geheime Sitzungen finden statt bei der Behandlung von Begnadigungsgesuchen, bei Einbürgerungen und in besonderen Fällen auf Beschluss des Grossen Rates. Die Beratung über die Geheimhaltung eines Geschäfts erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. |
Antrag: Streichung der Textpassage "bei Einbürgerungen" 2 Geheime Sitzungen finden statt bei der Behandlung von Begnadigungsgesuchen, bei Einbürgerungen und in besonderen Fällen auf Beschluss des Grossen Rates. Die Beratung über die Geheimhaltung eines Geschäfts erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. | Begründung: Die Einbürgerungen sollen nicht mehr geheim, sondern öffentlich behandelt werden. Die Öffentlichkeit hat ein Anrecht, zu erfahren, wer eingebürgert oder warum allenfalls dies verweigert wird. Bei öffentlicher Behandlung (Anwesenheit von Medien und Publikum) kann zudem davon ausgegangen werden, dass emotionale Argumente oder Fehlinformationen eher vermieden werden. Anmerkung: Wir verweisen insbesondere auf das Einbürgerungsverfahren des Grossen Rates des Kantons Thurgau. Dieser behandelt die Gesuche öffentlich; sie werden zur Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes mit Nummern anonymisiert. Dieses Verfahren hat sich offensichtlich bewährt. |