Ende 2012 war die Ostschweiz von einem Tierseuchenzug betroffen. Innert kürzester Zeit mussten Tierärztinnen und Tierärzte mittels Blutproben Schweine auf die Seuche hin untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass je nach Kanton unterschiedliche Entschädigungen geleistet wurden, was aufgrund der oftmals kantonsübergreifenden Tätigkeit der Veterinärinnen und Veterinäre ungünstig ist.
Mit der nun vorgeschlagenen Revision wird eine Angleichung an die Tarife in den Nachbarkantonen vorgenommen. Die Entschädigungen und Gebühren werden übersichtlicher dargestellt. Die einheitliche Vornahme der Detailregelung auf der Ebene der Standeskommission erlaubt überdies eine raschere und flexiblere Reaktion auf Änderungen und neue Anforderungen, beispielsweise wenn der Bund neue gebührenpflichtige Handlungen oder Bewilligungspflichten einführt, wie dies mit der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Bewilligungspflicht für Klauen- und Hufpfleger gemacht worden ist.
Das aktuelle Gesundheitsgesetz des Kantons Appenzell I.Rh. stammt aus dem Jahre 1998. Es wurde immer wieder in Einzelbereichen revidiert, zuletzt erfolgte eine Teilrevision im Jahre 2012. Seit dem Jahre 2012 war der Bund im Gesundheitswesen in mehreren Bereichen gesetzgeberisch aktiv. Diese Gesetzgebung des Bundes gibt Anlass zu einer Revision der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung. Zudem besteht im Bereich des Notfalldienstes der Ärzte auf Initiative der Appenzellischen Ärztegesellschaft hin gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Revision des Gesundheitsgesetzes zieht auch eine Revision der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nach sich.
Der Rothirsch versursacht im Jagdbanngebiet Säntis und dem angrenzenden Weissbachtal seit Jahrzehnten Schäden, insbesondere Sommer- und Winterschälung der Fichten, aber auch Verbiss. Gründe hierfür sind in erster Linie die wachsenden Rothirschbestände, der lange Zeit praktizierte Waldbau mit vielerorts gedrängten Fichtenbestockungen, Störungen durch Freizeitnutzung und die Lebensraum- und Nahrungskonkurrenz seitens der Landwirtschaft.
Hinzu kommt die Mobilität der Rothirsche, die sich zur Jagdzeit in das Jagdbanngebiet Säntis zurückziehen oder sich in den Nachbarkantonen aufhalten können. Die Problemlage erfordert einen ganzheitlichen Lösungsansatz mit Massnahmen in verschiedenen Bereichen. Eine Arbeitsgruppe der betroffenen Departemente Bau- und Umwelt sowie Land- und Forstwirtschaft und unter Miteinbezug des Tourismus hat ein Konzept „Wald und Hirsch“ mit entsprechendem Massnahmenplan erarbeitet.
Die Erarbeitung erfolgte mit Blick auf eine breite Abstützung unter Miteinbezug der betroffenen Akteure Jagd, Landwirtschaft, Tourismus und Waldwirtschaft. In diesem Sinne sollen Konzept und Massnahmenplan mit Blick auf eine behördenverbindliche Umsetzung einem öffentlichen Vernehmlassungsverfahren unterstellt werden (Art. 10 des kantonalen Baugesetzes, BauG).
Das geltende Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank, welche 1889 errichtet wurde, wurde 1940 erlassen (GS 951.000). Die letzte inhaltliche Revision der Gesetzgebung erfolgte 1999 mit dem Firmenwechsel von „Appenzell-Innerrhodische Kantonalbank“ zu „Appenzeller Kantonalbank“.
Seither sind verschiedene Vorschriften der eidgenössischen Bankengesetzgebung und Vorgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht in Kraft getreten, die in den kantonalen Vorschriften nicht abgebildet sind. Es drängt sich daher auf, das Gesetz zur Kantonalbank einer Totalrevision zu unterziehen.
Eine Arbeitsgruppe nahm eine Situationsanalyse vor und entwickelte einen Entwurf für eine zeitgemässe Kantonalbank-Gesetzgebung. Mit der Revision sollen die Verantwortlichkeiten geklärt sowie die Corporate Governance verbessert werden.
Die Verordnung über die politischen Rechte (GS 160.010) ist seit 1979 in Kraft. Sie wurde seither nur punktuell angepasst. Die Bedürfnisse und Rahmenbedingungen bezüglich Urnenabstimmungen haben sich in der Zeit seit dem Bestehen der Verordnung beträchtlich geändert. So hat insbesondere die inzwischen eingeführte Möglichkeit der brieflichen Abstimmung dazu geführt, dass die Stimmabgabe an den Urnen massiv zurückgegangen ist. Die Reglungen in der Verordnung über die politischen Rechte für die Anzahl der Urnen und die Urnenüberwachung orientieren sich im Wesentlichen aber immer noch an der ursprünglichen Situation mit einem sehr hohen Anteil der Stimmabgaben an der Urne. Es besteht daher ein ausgewiesener und weitreichender Anpassungsbedarf. Auch die Bezirksräte, die ganz wesentlich für die eidgenössischen Urnenabstimmungen verantwortlich sind, wünschen Anpassungen.
Die Standeskommission hat deshalb beschlossen, die Verordnung total zu revidieren. Sie unterzieht den erarbeiteten Entwurf für eine neue Verordnung über die Durchführung von Urnenabstimmungen (VDU) samt einem erläuternden Bericht einem Vernehmlassungsverfahren. Die Vorlage soll im Herbst 2017 vom Grossen Rat behandelt werden und nach Möglichkeit auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden.
An der Grossratssession vom 5. Dezember 2016 wurde der Antrag gestellt, es sei zu überprüfen, ob der in der Kantonsverfassung auf den 1. Oktober festgelegte Termin für die Einreichung einer Initiative vorverlegt werden könne, damit mehr Zeit für die Diskussion der Initiativen in der Standeskommission, in einer vorberatenden Kommission und im Grossen Rat verbleibt. Bei dieser Gelegenheit solle auch eine allfällige Aufhebung des Einzelinitiativrechts und die Festlegung einer erhöhten Mindestanzahl an Unterschriften für die Einreichung einer Initiative geprüft werden.
Die Standeskommission hat sich mit dem Anliegen befasst. Sie anerkennt einen Handlungsbedarf bei der Einreichefrist und schlägt eine Verlegung vom 1. Oktober auf den 30. Juni vor. Hingegen möchte sie bei der Möglichkeit bleiben, dass weiterhin eine Einzelperson eine Initiative einreichen kann. Im Weiteren sind verschiedene Fragen, die in der Praxis im Zusammenhang mit dem Initiativrecht aufgetaucht sind, beispielsweise die Frage des Rückzugs von Initiativen, zu klären und in einer neuen Verordnung zu regeln.
Schon seit längerer Zeit ist man im Kanton auf verschiedenen Ebenen daran, die Gesundheitsversorgung in Appenzell auf eine neue Basis zu stellen. Zum einen sind die heutigen Gebäulichkeiten auf dem Spitalareal in die Jahre gekommen, sodass baldige bauliche Massnahmen nötig sind. Zum anderen führten Entwicklungen auf der Bundesebene und in der Medizin zu Anpassungen beim Angebot. So wurden die Rahmenbedingungen für kleinere Anbieter mit der neuen Spitalfinanzierung deutlich schwieriger. Auch in der Medizin selber haben sich Entwicklungen ergeben, die Angebotsanpassungen nötig machen.
Aufgrund verschiedener Abklärungen sind die Standeskommission und der Spitalrat dazu gekommen, anstelle des heutigen Spitals ein ambulantes Versorgungszentrum, ergänzt mit einem kleinen stationären Bereich zu errichten. Das Versorgungszentrum wird sich im Wesentlichen auf chirurgische Wahleingriffe mit Schwerpunkt in der Orthopädie sowie auf die Innere Medizin konzentrieren. Der Leistungsschwerpunkt wird, gemessen an den Fallzahlen, im ambulanten Bereich liegen. Zum Angebot gehören sodann ein Notfall- und ein Rettungsdienst. Ergänzt wird das Angebot mit einer Gruppenpraxis für Hausärzte sowie weiteren Praxen und medizinischen Diensten. Das Zentrum wird eine Tagesklinik und eine kleine stationäre Abteilung enthalten.
In organisatorischer und betrieblicher Hinsicht sollen das ambulante Versorgungszentrum, das neue Alters- und Pflegezentrum sowie das Bürgerheim zu einem Gesundheitszentrum zusammengefasst werden. Hierfür sind auf der Gesetzes- und Verordnungsebene gewichtige Anpassungen nötig. Die Standeskommission legt hierfür einen Entwurf für ein Gesetz über das Gesundheitszentrum vor, welches das heutige Spitalgesetz ablösen soll. Die Vorlage wird einer öffentlichen Vernehmlassung unterzogen.
1955 haben die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St.Gallen, Aargau, Thurgau und Appenzell I.Rh. beschlossen, ein Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl, das sogenannte Erdölkonkordat, zu schaffen. Weil man während der gesamten Laufzeit auf keine bedeutenden Erdöl- und Erdgasvorkommen stiess, wurde das Konkordat auf Ende 2013 gekündigt.
Der Wegfall des Erdölkonkordats bot Anlass, die Erforschung des Untergrundes sowie die Gewinnung von Bodenschätzen und erneuerbarer Energien im Kanton generell auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen. Eine eigenständige kantonale Regelung drängt sich auch auf, weil mit der Zunahme an Erdwärmesonden für Heizzwecke auch die Frage in den Vordergrund gerückt ist, bis zu welcher Tiefe ein privates Interesse durch das Grundeigentum abgedeckt ist und ab welcher Tiefe solche private Vorkehrungen unmittelbare öffentlich-rechtliche Interessen berühren. Schliesslich sollte man auch gesetzlich vorbereitet sein, wenn dereinst allenfalls Gesuche für Erkundungen im Bereich der tiefen Geothermie oder für ähnliche Vorhaben kämen.
Im Sommer wurde eine Vorlage zur Revision des Baugesetzes, mit welcher die Mehrwertabschöpfung bei Einzonungen und ein Kaufsrecht der Bezirke an nicht überbautem Land eingeführt werden sollen, in die Vernehmlassung gegeben. Im Rahmen dieser Vernehmlassung wurde von verschiedenen Teilnehmern als weiteres Anliegen eingebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der inneren Verdichtung die bis 2012 bestandene Ausnützungsziffer wieder eingeführt werden soll. Zudem hat sich ergeben, dass auch wieder ein Gewässerabstand eingeführt werden sollte, weil der bundesrechtlich vorgeschriebene Gewässerraum nicht für alle Gewässer gilt. Auch für die Gewässer ohne Gewässerraum soll aber ein minimaler Bauabstand gelten.
Die Standeskommission hat in der Folge entschieden, für diese Anliegen eine separate Vorlage zur Anpassung der Bauverordnung vorzubereiten. Inzwischen konnte diese erarbeitet werden, sodass sie in die Vernehmlassung gegeben werden kann.
Im Rahmen der neuen Agrarpolitik wurde Art. 19 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV, SR 451.1) dahingehend geändert, dass Abgeltungen für den Schutz und den Unterhalt von Biotopen um die Beiträge gekürzt werden, die für die gleichen ökologischen Leistungen nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) gewährt werden.
Bei den Verhandlungen der Programmvereinbarungen der Programmperiode 2016-2019 signalisierte das zuständige Bundesamt, dass künftig nur noch spezifische Zusatzleistungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) finanziert werden können. Bisher sah die kantonale Einführungsgesetzgebung, die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH, GS 450.010), auch Beiträge an Eigentümer von Naturschutzflächen vor. Diese Beiträge akzeptiert der Bund nicht mehr als Zusatzleistung im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, da der Schutz von Flächen, die unter Naturschutz stehen, bereits durch die Zonenordnung gewährleistet ist. Neu werden daher Bundesbeiträge nur noch für Flächen in Naturschutz und Pufferzonen in Betracht kommen, bei denen der Bewirtschafter (eingeschlossen die Eigentümer, die ihre Naturschutzflächen selbst bewirtschaften) besondere Leistungen erbringen.
In Zusammenarbeit mit Vertretern der Bezirke wurde im Hinblick auf eine neue Regelung der Flächenbeiträge eine Teilrevision der VNH in Angriff genommen. Im Folgenden wurde ein Massnahmenkatalog erarbeitet, der die spezifischen Zusatzleistungen konkretisiert, für welche in Zukunft Beiträge ausgerichtet werden können. Zu diesem Massnahmenkatalog hat das zuständige Bundesamt bereits Stellung genommen. Die Rückmeldung ist in den Entwurf des Standeskommissionsbeschlusses über die Naturschutzbeiträge eingeflossen, der an die Stelle der bisherigen Regelung der Flächenbeiträge (Anhang II zur VNH) treten soll.