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Généralités / Remarques générales concernant le projet mis en consultation

Gesetz über den Grossen Rat (GGR)

Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025

I.
Allgemeines

Art. 1 Regelungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation, die Befugnisse und den Betrieb des Grossen Rates.

Art. 2 Verfügungen

1 Erlässt der Grosse Rat Verfügungen, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG).

Art. 3 Strafrechtliche Immunität

1 Entscheide des Grossen Rates über die strafrechtliche Immunität von Mitgliedern des Grossen Rates, der Standeskommission und der Gerichte wegen Äusserungen im Grossen Rat sind endgültig.

Art. 4 Sitzverteilung auf Bezirke

1 Die Standeskommission nimmt die Zuweisung der Anzahl von Grossratssitzen an die Bezirke auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen der Einwohnerkontrolle am letzten Tag des Kalenderjahrs vor dem Erneuerungswahljahr vor.

2 Die Zuweisung wird in drei Schritten vorgenommen:

a.

Jedem Bezirk werden vier Sitze zugewiesen. Macht die Bevölkerungszahl eines Bezirks nicht mehr als 4/50 der Gesamteinwohnerzahl des Kantons aus, scheidet er für die weiteren Verteilschritte aus.

b.

Die weiteren Sitze des Grossen Rates werden proportional zu den Restbevölkerungszahlen zugewiesen, unter Abrundung von Bruchteilen.

c.

Die Verteilung verbleibender Sitze wird den Bezirken der Grösse der abgerundeten Bruchteile nach zugewiesen. Bei Gleichheit der Bruchteile für den letzten Sitz entscheidet das Los.

3 Über Beanstandungen entscheidet der Grosse Rat endgültig.

II.
Organisation

Art. 5 Organe

1 Organe des Grossen Rates sind:

a.

das Büro des Grossen Rates;

b.

die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident;

c.

Kommissionen des Grossen Rates.

Art. 6 Büro

1 Das Büro sorgt für die ordnungsgemässe Geschäftsführung des Grossen Rates.

2 Das Geschäftsreglement kann ihm weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 7 Präsidentin oder Präsident

1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident leitet die Sitzungen des Grossen Rates und des Büros.

2 Sie oder er vertritt den Grossen Rat und das Büro von Amtes wegen gegen aussen.

Art. 8 Kommissionen

1 Der Grosse Rat setzt seine Kommissionen ein, insbesondere das Büro, die Kommissionen zur Vorberatung von Geschäften und die grossrätlichen Aufsichtskommissionen.

2 Er wählt weitere Kommissionen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

III.
Sessionen

Art. 9 Ordentliche und ausserordentliche Sessionen

1 Der Grosse Rat versammelt sich jährlich zu fünf ordentlichen Sessionen.

2 Er versammelt sich ausserordentlicherweise, wenn das Büro, die Standeskommission oder zehn Mitglieder des Grossen Rates dies verlangen.

Art. 10 Sessionsort

1 Sessionsort ist Appenzell.

2 Der Grosse Rat kann bei Bedarf ausnahmsweise an anderen Orten tagen.

Art. 11 Einberufung

1 Das Büro beruft zu den Sessionen ein.

2 Es legt dem Grossen Rat die Geschäftsordnung für die Sessionen vor.

Art. 12 Erste Session

1 Die erste Session der Amtsperiode oder eines neuen Amtsjahrs wird bis zur Wahl der Nachfolge durch die bisherige Präsidentin oder den bisherigen Präsidenten geleitet.

2 Ist die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident aus dem Grossen Rat ausgeschieden oder wegen persönlicher Verhinderung nicht in der Lage, an der Session teilzunehmen, wird die erste Session der Amtsperiode oder eines neuen Amtsjahrs bis zur Wahl der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten durch das amtsälteste anwesende Mitglied des Grossen Rates geleitet.

Art. 13 Rechte der Standeskommission

1 Die Mitglieder der Standeskommission haben bei den Verhandlungen des Grossen Rates eine beratende Stimme und ein Antragsrecht.

2 Diese Rechte stehen ihnen bereits in den vorberatenden Kommissionen zu.

Art. 14 Öffentlichkeit

1 Die Sessionen des Grossen Rates sind grundsätzlich öffentlich.

2 Geheime Sitzungen finden statt bei der Behandlung von Begnadigungsgesuchen, bei Einbürgerungen und in besonderen Fällen auf Beschluss des Grossen Rates. Die Beratung über die Geheimhaltung eines Geschäfts erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Art. 15 Ausnahmen

1 Kann eine Session wegen ausserordentlicher Verhältnisse nicht stattfinden, kann sie abgesagt, verschoben oder elektronisch durchgeführt werden, oder es können einzelne Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.

2 Der Grosse Rat regelt das Erforderliche. Er kann die Möglichkeit von elektronisch durchgeführten Sitzungen und von Zirkularbeschlüssen auch für seine Kommissionen vorsehen.

IV.
Aufsicht

Art. 16 Oberaufsicht

1 Der Grosse Rat führt die Oberaufsicht in den von der Verfassung zugewiesenen Bereichen.

2 Er setzt zur Wahrnehmung seiner Oberaufsicht gegenüber der Standeskommission und den Gerichten folgende Kommissionen ein:

a.

Staatswirtschaftliche Kommission;

b.

Gerichtskommission.

3 Er kann zur Wahrnehmung seiner Oberaufsicht weitere Kommissionen einsetzen.

Art. 17 Staatswirtschaftliche Kommission

1 Die Staatswirtschaftliche Kommission überprüft, ob die Standeskommission und die Verwaltung, einschliesslich der unselbständigen Anstalten, die Staatsaufgaben zielgerichtet, wirksam und zweckmässig erfüllen. Nicht geprüft werden die Kantonalbank, die Versicherungskasse und die Ausgleichskasse.

2 Sie kann im Rahmen ihres Auftrags:

a.

Akten einsehen; bei Akten mit besonders schützenswerten Daten kann die Einsicht an eine Genehmigung des oder der kantonalen Datenschutzbeauftragten geknüpft werden;

b.

Mitglieder der Standeskommission sowie Mitarbeitende der Verwaltung und der kantonalen Anstalten befragen;

c.

Dritte befragen, soweit diese damit einverstanden sind;

d.

Besichtigungen durchführen;

e.

sachverständige Dritte beiziehen.

3 Sie orientiert die Standeskommission über geplante Abklärungen und das betroffene Standeskommissionsmitglied sowie in wichtigen Fällen auch die Standeskommission über ihre Feststellungen. Sie erstattet dem Grossen Rat in angemessener Weise Bericht.

4 Über den Umgang mit Empfehlungen der Staatswirtschaftlichen Kommission und über allfällige sich daraus ergebende Massnahmen entscheidet die Standeskommission.

Art. 18 Gerichtskommission

1 Die Gerichtskommission des Grossen Rates nimmt die ihr übertragenen Aufsichtsrechte und -pflichten gegenüber den Gerichten wahr.

2 Sie orientiert das Kantonsgerichtspräsidium über ihre Feststellungen und erstattet dem Grossen Rat in angemessener Weise Bericht.

3 Über den Umgang mit Empfehlungen der Gerichtskommission und über allfällige sich daraus ergebende Massnahmen entscheiden die Gerichte.

V.
Schlussbestimmungen

Art. 19 Ausführungsrecht

1 Der Grosse Rat regelt das Weitere für den Vollzug dieses Gesetzes und das Erforderliche für den Ratsbetrieb.

Art. 20 Änderung bestehenden Rechts

1 Änderung Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 26. April 2009 (EG StPO):Art. 3 wird aufgehoben.

Art. 21 Übergangsbestimmung

[Wird erforderlichenfalls noch nach dem Vernehmlassungsverfahren ergänzt.]

Art. 22 Inkrafttreten

1 Der Grosse Rat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.