GS 141.010 / Synoptische Tabelle
Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
in Revision der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) vom 24. November 1997,
beschliesst:
3 Soweit die Gesetzgebung die Zuständigkeit nicht einer anderen Behörde zuweist, ist die Standeskommission die zuständige kantonale Behörde im Sinne der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung. Sie bestimmt insbesondere die Stelle, bei der Gesuche um ordentliche Einbürgerungen einzureichen sind und sorgt für die erforderlichen Erhebungen und für die Berichte an die Einbürgerungsorgane
2 Bei Bewerbern aus dem Bezirk Oberegg prüft der Bezirksrat die Voraussetzungen. Eine Delegation des Bezirksrates hört die Bewerber in Anwesenheit einer Delegation der zuständigen Kommission des Grossen Rates an. In der Folge entscheidet der Bezirksrat über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Oberegg. Bei einem positiven Entscheid stellt die grossrätliche Kommission dem Grossen Rat in Bezug auf die Erteilung des Landrechts Antrag.