1
Diese Verordnung regelt das Erforderliche für Urnenabstimmungen, die als Ersatz für ausserordentlicherweise ausfallende Landsgemeinden, Bezirksgemeinden oder Gemeindeversammlungen durchgeführt werden.
2
Sie gilt für ausserordentliche Wahlen und Sachabstimmungen des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden.
3
Als Gemeinden gelten die Schul- und Kirchgemeinden sowie die Feuerschaugemeinde.
Anhörungs- und Antragsrecht (Überschrift geändert)
1
Aufgehoben.
2
Aufgehoben.
3
Ordnet die Standeskommission für Bezirksgemeinden oder Gemeindeversammlungen Notmassnahmen an, haben die betroffenen Körperschaften ein Anhörungs- und Antragsrecht; bei Dringlichkeit kann auf eine Anhörung verzichtet werden.
Art. 3
Aufgehoben.
Art. 5 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben)
Stimmberechtigung und Stimmrechtsausweis (Überschrift geändert)
2
Wird gleichzeitig eine eidgenössische Abstimmung und eine ausserordentliche Urnenabstimmung im Kanton, in einem Bezirk oder einer Gemeinde abgehalten, können die Stimmrechtsausweise für die eidgenössische Abstimmung auch für die ausserordentlichen Urnenabstimmungen verwendet werden.
3
Aufgehoben.
Art. 6 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
2
Die Gemeinden besorgen die Durchführung ihrer eigenen Urnenabstimmungen. Sie sorgen für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, wobei sie die Durchführung vertraglich einem Bezirk übertragen können.
3
Die Standeskommission kann für die Abstimmungen der Gemeinden das Weitere regeln.
Art. 11
Aufgehoben.
Art. 14 Abs. 1 (geändert)
1
Als Tag des Amtsantritts gilt der Tag nach dem Urnengang, in dem man gewählt wurde. Die Standeskommission kann in begründeten Fällen eine abweichende Festlegung vornehmen.