Come scrivere un parere

1. Modifica

Clicca sull'icona della matita per reagire a una sezione del testo. Hai le seguenti opzioni:

Proposta
Apporta modifiche direttamente al testo originale. Puoi anche giustificare le tue modifiche.
Annotazione
Aggiungi un'annotazione a una sezione.

2. Preview

Nella visualizzazione di anteprima ottieni una panoramica delle tue proposte e annotazioni. Qui hai anche la possibilità di esportare il parere in qualsiasi momento.

3. Invia

Non dimenticare di inviare il parere una volta completo. Solo i pareri inviati saranno presi in considerazione.

Considerazioni / Osservazioni generali su questo progetto posto in consultazione

Bürgerrechtsgesetz (BRG)

Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025

Art. 1 Regelungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Bundesrecht den Erwerb und den Verlust des Landrechts von Appenzell I.Rh. und der Gemeindebürgerrechte von Appenzell und Oberegg.

2 Auf eine Aufnahme in das Landrecht und in das Gemeindebürgerrecht besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 2 Voraussetzungen für Einbürgerung

1 Eingebürgert werden kann, wer mindestens fünf Jahre im Kanton gewohnt hat, davon mindestens zwei Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor der Einbürgerung.

2 Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur an Personen verliehen, welche die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen und überdies

a.

die deutsche Sprache so beherrschen, dass sie sich mit den Menschen im Kanton, mit den Behörden, im Wirtschaftsleben und im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung mündlich und schriftlich gut verständigen können;

b.

in die kantonalen und kommunalen Verhältnisse integriert sind, insbesondere am sozialen Leben teilnehmen und Kontakt zur schweizerischen Bevölkerung pflegen;

c.

über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in den Bezirken verfügen und mit den Lebensgewohnheiten und -verhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut sind;

d.

am Wirtschaftsleben teilnehmen;

e.

die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten;

f.

ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen;

g.

die gesetzlichen Pflichten und behördlichen Verfügungen befolgen;

h.

die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner sowie ihre minderjährigen Kinder bei der Integration unterstützen.

3 Für Schweizerinnen und Schweizer, die eine Einbürgerung wünschen, kann die Verordnung Verfahrenserleichterungen vorsehen.

4 Dem Umstand, dass jemand aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder sonstiger persönlicher Umstände die Voraussetzungen nicht oder nur erschwert erfüllen kann, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 3 Besondere Fälle

1 Nicht volljährige Kinder werden in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Eltern oder des gesuchstellenden Elternteils einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausüben.

2 Gesuche um eine selbständige Einbürgerung von nicht volljährigen Kindern sind durch die gesetzliche Vertretung zu stellen, im Falle von Jugendlichen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren unter Mitunterzeichnung der betroffenen Person.

3 Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist das Gesuch um eine selbständige Einbürgerung durch die gesetzliche Vertretung zu stellen.

4 Der Erwerb eines neuen Bürgerrechts darf generell nicht dazu führen, dass jemand mehr als zwei Bürgerrechte besitzt.

Art. 4 Wirkung der Einbürgerung

1 Die Einbürgerung verleiht alle Rechte und Pflichten des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

2 Sie verleiht kein Recht auf ein Bürger- oder Nutzungsrecht an Rhoden und Korporationen, es sei denn, dies ist nach dem Recht der betreffenden Körperschaft oder Organisation vorgesehen.

3 Das Gemeindebürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht werden mit dem Erwerb des Landrechts wirksam.

Art. 5 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Erteilung des Landrechts sowie des Gemeindebürgerrechts von Appenzell ist der Grosse Rat.

2 Das Gemeindebürgerrecht von Oberegg wird durch den Bezirksrat Oberegg verliehen; das Bezirksreglement kann hierfür eine Kommission als zuständig bezeichnen.

Art. 6 Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen

1 Findelkinder haben das Gemeindebürgerrecht, das für den Ort gilt, wo es gefunden wird. Dieses Bürgerrecht erlischt, wenn nachträglich die Abstammung festgestellt wird und das Kind dadurch ein anderes Bürgerrecht erwirbt.

2 Wer wegen eines irrtümlich angenommenen Schweizer Bürgerrechts gestützt auf die Bundesgesetzgebung das Landrecht von Appenzell I.Rh. erwirbt, erhält gleichzeitig das Gemeindebürgerrecht, das für den Bezirk gilt, welcher die Person zuletzt als Bürgerin oder Bürger behandelt hat.

Art. 7 Verlust des Bürgerrechts

1 Zuständig für die Entlassung aus dem Landrecht und dem Gemeindebürgerrecht sowie dem Schweizer Bürgerrecht ist die Standeskommission.

2 Die Entlassung erstreckt sich auf die Kinder der entlassenen Person, wenn diese unter ihrer elterlichen Sorge stehen, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie der Entlassung schriftlich zustimmen.

3 Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist das Gesuch um Entlassung durch die gesetzliche Vertretung zu stellen.

4 Über die kantonale Nichtigkeit einer ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern entscheidet die Standeskommission. Die kantonalen und örtlichen Behörden sind verpflichtet, Anhaltspunkte zu melden, die zu einer Nichtigkeit der Einbürgerung führen können.

Art. 8 Personendaten

1 Die für die Einbürgerung und die Bürgerrechtsentlassung zuständigen Organe dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personendaten bearbeiten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten wie Polizei- und Strafdaten, Steuerdaten, Daten der Sozialhilfe, der Schulen, der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung sowie Daten über strafrechtliche oder administrative Massnahmen, über Arbeitsverhältnisse, über Betreibungen und Konkurse sowie über politische oder religiöse Tätigkeiten.

2 Sie sind ermächtigt, sich gegenseitig und den Bundesstellen alle erforderlichen Daten bekannt zu geben.

3 Die Behörden und Verwaltungsstellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, ihnen die angeforderten Auskünfte zu erteilen.

Art. 9 Mitwirkung

1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, an der Feststellung der für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalte mitzuwirken.

2 Sie geben vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft und melden massgebliche Änderungen in den Verhältnissen.

Art. 10 Gebühren

1 Für den Erwerb des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts sowie die Entlassungen werden Gebühren erhoben.

Art. 11 Ausführungsrecht

1 Der Grosse Rat erlässt das Ausführungsrecht.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Hängige Gesuche werden nach bisherigem Verfahren abgewickelt.

Art. 13 Aufhebung bestehenden Rechts

1 Der Landsgemeindebeschluss über die Erteilung des Bürgerrechtes vom 30. April 1972 wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Der Grosse Rat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses fest.