Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025
1 Die für die Einbürgerung und die Bürgerrechtsentlassung zuständigen Organe dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personendaten bearbeiten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten wie Polizei- und Strafdaten, Steuerdaten, Daten der Sozialhilfe, der Schulen, der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung sowie Daten über strafrechtliche oder administrative Massnahmen, über Arbeitsverhältnisse, über Betreibungen und Konkurse sowie über politische oder religiöse Tätigkeiten.