Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025
2 Ist das Amt mit einer anderen Tätigkeit oder Funktion unvereinbar, kann das Amt nicht oder nicht mehr ausgeübt werden. Es fällt dahin, wenn nicht eine kurzfristige Auflösung der Unvereinbarkeit vorgenommen wird. Im Zweifelsfall entscheidet das für die Wahl verantwortliche Organ über eine Nach- oder Ersatzwahl.
2 Betrifft eine als allgemeine Anregung eingereichte Initiative sowohl die Verfassungs- als auch die Gesetzesebene, kann der Grosse Rat die Landsgemeinde zuerst über die erforderliche Verfassungsvorlage abstimmen lassen und die Gesetzes- sowie allfällige Verordnungsvorlagen erst nach der Verfassungsabstimmung ausarbeiten.