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Grundsätzliches / Generelle Anmerkungen zu dieser Vorlage

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025

I.
Allgemeines

Art. 1 Regelungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die politischen Rechte im Kanton, in den Bezirken und in den Gemeinden.

2 Für eidgenössische Abstimmungen gilt es ergänzend zum Bundesrecht.

3 Ergibt sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nichts anderes, umfasst der Begriff der Abstimmung in diesem Gesetz sowohl Sachabstimmungen als auch Wahlen.

Art. 2 Stimmrecht

1 Das Stimmrecht umfasst das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen.

2 Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das Stimmregister. Dieses steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Art. 3 Wahrnehmung des Stimmrechts

1 Die Stimmberechtigten nehmen ihr Stimmrecht an der Landsgemeinde, an Bezirks- oder Gemeindeversammlungen oder an Urnenabstimmungen wahr.

2 Als Gemeindeversammlungen gelten die Schul- und Kirchgemeindeversammlungen sowie die Dunke der Feuerschaugemeinde.

Art. 4 Versammlung oder Urne

1 Die Reglemente der Bezirke und Gemeinden legen fest, ob Abstimmungen an Versammlungen oder an Urnen vorgenommen werden.

2 Über den Wechsel von Versammlungen auf Urnenabstimmungen wird an der Urne entschieden.

3 Bezirke und Gemeinden, die ihre Abstimmungen an Versammlungen durchführen, können in ihren Reglementen vorsehen, dass eine einzelne Sachfrage oder Wahl durch einen geheimen Versammlungsbeschluss der Urnenabstimmung unterstellt werden kann.

Art. 5 Rechte an Landsgemeinde und Versammlungen

1 Sachvorlagen können angenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen werden.

2 Änderungen sind ausgeschlossen, ausser bei Abstimmungen über Steuerfüsse und -sätze in Bezirken und Gemeinden.

3 Rückweisungen sind mit einem Auftrag zu verbinden. Dieser muss eine Anpassung der Vorlage oder weitere Abklärungen für die Beurteilung der Vorlage beinhalten und in der Kompetenz des rückweisenden Organs liegen.

4 Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann kein Beschluss gefasst werden, ausser über die verbindliche Zuweisung eines Auftrags, soweit die Gesetzgebung dies so vorsieht.

Art. 6 Änderungen ordentliche Abstimmungen

1 Die Standeskommission kann als Notmassnahme eine Verschiebung oder Absage der Landsgemeinde vornehmen oder anstelle der Landsgemeinde eine Urnenabstimmung anordnen.

2 Unter Vorbehalt abweichender Regelungen der Standeskommission bei berührten Kantonsinteressen können die obersten Vollzugsbehörden der betroffenen Körperschaften als Notmassnahme anordnen:

a.

Verschiebung oder Absage einer ordentlichen Versammlung oder Urnenabstimmung eines Bezirks oder einer Gemeinde;

b.

ersatzweise Anordnung einer ausserordentlichen Urnenabstimmung anstelle einer Bezirksgemeinde oder einer Gemeindeversammlung.

3 Die Verschiebung einer ordentlichen Gemeindeversammlung oder einer Urnenabstimmung innerhalb der reglementarisch festgehaltenen Zeiten kann durch die oberste Vollzugsbehörde aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.

4 Im Falle einer Verschiebung oder Absage einer Landsgemeinde, einer Bezirksgemeinde oder einer Gemeindeversammlung kann die Standeskommission die notwendigen Regelungen für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Behörden und der Körperschaft erlassen.

II.
Wahlen

Art. 7 Wahlvoraussetzungen

1 In ein durch die Stimmberechtigten zu besetzendes Amt gewählt werden und ein solches Amt ausüben kann nur, wer in der entsprechenden Körperschaft das Stimmrecht hat.

3 Für bestimmte Ämter kann das Gesetz vom Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Wahl abweichen oder zusätzliche Voraussetzungen festlegen.

Art. 8 Ersatz- und Nachwahlen

1 Ergeben sich während einer Amtsperiode Vakanzen, sind Ersatzwahlen vorzunehmen. Bleiben Ämter trotz Durchführung einer Wahl unbesetzt, beispielsweise wegen einer Nichtannahme einer Wahl, sind Nachwahlen vorzunehmen.

2 Nachwahlen sind möglichst rasch vorzunehmen. Bei Ersatzwahlen ist eine Verschiebung bis zum nächsten ordentlichen Wahltermin möglich, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit der Behörde nicht gefährdet wird.

3 Zuständig für den Entscheid über die Verschiebung einer Ersatzwahl ist die Behörde, die für die Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Mit der vom Ausfall betroffenen Behörde ist vorab Rücksprache zu halten.

4 Das neu gewählte Mitglied tritt in die allenfalls noch laufende Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein.

Art. 9 Unvereinbarkeitsgründe

1 Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung und der unselbständigen kantonalen Anstalten, die eine höhere Funktion innehaben, dürfen nicht dem Grossen Rat oder einem Gericht angehören.

2 Als Vermittlerin oder Vermittler nicht wählbar sind berufsmässige Parteivertreterinnen und -vertreter.

Art. 10 Folgen einer persönlichen Unvereinbarkeit

1 Wird jemand in ein Amt gewählt, für das eine persönliche Unvereinbarkeit mit dem Amt einer anderen Person besteht, oder tritt eine persönliche Unvereinbarkeit mit einem äusseren Ereignis ein, gilt folgendes:

a.

Die erstgewählte Person nimmt das Amt wahr oder setzt es fort, das Amt der weiteren Person fällt dahin.

b.

Lässt sich nicht feststellen, welche Wahl früher war, entscheidet das Los, das durch die vorsitzende Person der betreffenden Behörde gezogen wird.

2 Tritt während eines Amtsjahrs eine persönliche Unvereinbarkeit wegen eines äusseren Ereignisses ein, können beide Betroffenen ihr Amt ausnahmsweise bis zum nächsten Wahltermin fortsetzen, wenn Massnahmen ergriffen werden, mit denen konkrete Konflikte vermieden werden.

Art. 11 Folgen einer Unvereinbarkeit von Ämtern

1 Wird eine Person in ein Amt gewählt, dessen Ausübung unvereinbar ist mit der Ausübung eines anderen Amts, das sie innehat, gilt folgendes:

a.

Sie teilt dem für die Wahl verantwortlichen Organ eine Nichtannahme des neuen Amts innert drei Tagen schriftlich mit; ist sie an der Versammlung, an welcher die Wahl vorgenommen wird, anwesend, teilt sie den Entscheid der versammlungsführenden Person sofort mündlich mit.

b.

Wird das neue Amt nicht angenommen, fällt es dahin.

c.

Wird das neue Amt angenommen oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, ist es zu übernehmen, und das andere Amt fällt dahin.

2 Ist das Amt mit einer anderen Tätigkeit oder Funktion unvereinbar, kann das Amt nicht oder nicht mehr ausgeübt werden. Es fällt dahin, wenn nicht eine kurzfristige Auflösung der Unvereinbarkeit vorgenommen wird. Im Zweifelsfall entscheidet das für die Wahl verantwortliche Organ über eine Nach- oder Ersatzwahl.

3 Entsteht eine Unvereinbarkeit dadurch, dass zwei Personen gleichzeitig in unterschiedlichen Bezirken gewählt werden, nimmt der in der Verfassung nachfolgend genannte Bezirk umgehend eine Nachwahl vor.

Art. 12 Amtszwang

1 Die Verpflichtung, ein Amt anzunehmen, gilt für die von den Stimmberechtigten besetzten Ämter des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden. Sie gilt für Wahlen und Wiederwahlen.

2 Versieht jemand ein Amt, das dem Amtszwang untersteht, besteht für weitere solche Ämter kein Amtszwang.

3 Für die Festlegung des Amtszwangs sind die Verhältnisse beim Amtsantritt massgeblich.

4 In Fällen, in denen das Bestehen eines Amtszwangs strittig ist, entscheidet die Behörde, die für die Durchführung der Wahl zuständig ist.

Art. 13. Zählung der Amtsjahre

1 Für die Ermittlung der geleisteten Amtszeiten werden die Amtsjahre ab der Wahl gezählt.

2 Versieht jemand gleichzeitig mehrere Ämter, für die ein Amtszwang gilt, werden die Amtsjahre zusammengezählt.

3 Bei einem Antritt oder Ausscheiden während eines laufenden Amtsjahrs wird die Zeit als ganzes Jahr gezählt.

Art. 14 Befreiung aus wichtigen Gründen

1 Bestehen wichtige Gründe gegen die Übernahme eines Amts, kann eine Befreiung vom Amt bewilligt werden.

2 Gesuche sind innert 14 Tagen nach der Wahl oder nach dem Eintreten der wichtigen Gründe schriftlich zu stellen. Die Gründe sind zu belegen, soweit dies möglich ist.

3 Über eine Befreiung entscheidet die betroffene Behörde und bei Einzelämtern die Aufsichtsbehörde.

Art. 15 Entlassung aus dem Amtszwang

1 Gesuche um Entlassung aus dem Amtszwang können dem Wahlorgan auf den nächsten ordentlichen Wahltermin unterbreitet werden, bei mehrjährigen Amtsperioden auf den Ablauf des Amtsjahrs.

2 An Versammlungen ist direkt über das Gesuch abzustimmen. Wird der Entlassung nicht entsprochen, bleibt die Person im Amt. Wird ihr entsprochen, ist unmittelbar danach eine Ersatzwahl durchzuführen.

3 Im Falle einer Urnenabstimmung wird ohne förmliche Amtsentlassung eine Ersatzwahl vorgenommen, für welche folgendes gilt:

a.

Wird die dem Amtszwang unterliegende Person wiedergewählt, hat sie das Amt weiter auszuüben.

b.

Wird eine andere Person gewählt, ist sie aus dem Amt entlassen.

c.

Auf dem Wahlzettel ist auf das Entlassungsgesuch und das Verfahren aufmerksam zu machen.

III.
Landsgemeinde

Art. 16 Ausweichdatum wegen Ostern

1 Fällt Ostern auf den letzten Sonntag im April, findet die Landsgemeinde am ersten Sonntag im Mai statt.

Art. 17 Inhalt

1 Die ordentliche Landsgemeinde nimmt einen Bericht über die kantonale Amtsverwaltung entgegen.

2 Sie nimmt die kantonalen Wahlen für die Standeskommission, das Kantonsgericht sowie die Vertretung im Ständerat vor und entscheidet über die gesetzlich vorgesehenen Sachgeschäfte.

3 Im Rahmen der Landsgemeinde werden die Eidesleistungen für das Amt des regierenden Landammanns und des Landsgemeindevolks abgenommen. Der Grosse Rat regelt allfällige Ausnahmen.

Art. 18 Wahl in das Amt des regierenden Landammanns

1 In der Wahl und Wiederwahl für das Amt des regierenden Landammanns wird ausgemehrt.

2 Scheidet jemand schon vor Ablauf von zwei Jahren seit der Übernahme des Amts als regierender Landammann aus dieser Funktion aus, kann die Person, welche das Amt des stillstehenden Landammanns wahrnimmt, in das Amt als regierender Landammann gewählt werden.

Art. 19 Wahl des Mitglieds des Ständerats

1 In der Wahl und Wiederwahl des Innerrhoder Mitglieds des Ständerats wird ausgemehrt.

2 Die Amtsperiode für das Mitglied des Ständerats richtet sich nach jener für den Nationalrat.

3 Rücktritte sind zu Handen der Landsgemeinde einzureichen und wirken ab der Vereidigung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers als Mitglied des Ständerats.

IV.
Kantonales Initiativ- und Referendumsrecht

Art. 20 Initiativen

1 Bis zum 31. Mai eingereichte kantonale Initiativen werden der diesem Datum folgenden ordentlichen Landsgemeinde zur Abstimmung vorgelegt.

2 Wird eine Initiative in Form einer allgemeinen Anregung oder ein entsprechender Gegenvorschlag von der Landsgemeinde angenommen, wird der hierauf auszuarbeitende Entwurf der nächsten ordentlichen Landsgemeinde vorgelegt.

3 Der Grosse Rat kann bei besonderen Umständen die Vorlagefristen nach Abs. 1 und 2 mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder um höchstens zwei Jahre verlängern, etwa wenn umfangreiche Gegenvorschläge oder ganze Gesetze ausgearbeitet oder weitreichende Revisionen vorbereitet werden.

Art. 21 Behandlung von Initiativen

1 Initiativen, die übergeordnetem Recht widersprechen, sich auf mehrere, nicht zusammenhängende Sachgebiete beziehen oder nicht durchführbar sind, sind grundsätzlich ungültig.

2 Bezieht sich eine Initiative auf mehrere, nicht zusammenhängende Sachgebiete, wird sie getrennt behandelt, sofern dies möglich und im Sinne der Initiative ist.

3 Widerspricht eine Initiative zum Teil übergeordnetem Recht oder ist sie zum Teil undurchführbar, wird über den Rest abgestimmt, sofern dies möglich und im Sinne der Initiative ist.

Art. 22 Prüfung der Initiativen

1 Das Büro des Grossen Rates prüft, ob eine Initiative gültig ist, und stellt dem Grossen Rat entsprechend Antrag.

2 Die Standeskommission prüft die Initiative inhaltlich und stellt dem Grossen Rat Antrag zum Inhalt und zum Vorgehen. Sie kann ihm Gegenvorschläge unterbreiten.

3 Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen, über eine allfällige Auftrennung oder Einschränkung der Initiative und kann Gegenvorschläge beschliessen.

4 Der Grosse Rat stellt der Landsgemeinde Antrag zur Initiative und gegebenenfalls zu einem Gegenvorschlag.

Art. 23 Regelungsstufe

1 Bei einer als allgemeine Anregung eingereichten Initiative entscheidet der Grosse Rat darüber, ob die Regelung ganz oder teilweise in die Verfassung genommen wird oder in ein Gesetz.

2 Betrifft eine als allgemeine Anregung eingereichte Initiative sowohl die Verfassungs- als auch die Gesetzesebene, kann der Grosse Rat die Landsgemeinde zuerst über die erforderliche Verfassungsvorlage abstimmen lassen und die Gesetzes- sowie allfällige Verordnungsvorlagen erst nach der Verfassungsabstimmung ausarbeiten.

3 Mit einer ausformulierten Initiative können nur Änderungen auf einer Regelungsstufe verlangt werden. Sind aufgrund dieser Änderungen Anpassungen auf einer tieferen Regelungsstufe nötig, ist dafür das ordentliche Gesetzgebungsorgan zuständig.

Art. 24 Gegenvorschläge

1 Gegenvorschläge zu Initiativen haben die gleiche Form wie die Initiative.

2 Gegenvorschläge und Initiative werden der Landsgemeinde gleichzeitig vorgelegt.

3 Der Landsgemeinde darf nur ein Gegenvorschlag vorgelegt werden.

Art. 25 Rückzug von Initiativen

1 Initiativen können zurückgezogen werden.

2 Der Grosse Rat regelt die Modalitäten und die Fristen.

Art. 26 Referendum

1 Der Grosse Rat kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder dringliche Ausgaben beschliessen, die sofort vollzogen werden können.

2 Dringliche Ausgaben und Ausgaben für die Besoldung des Staatspersonals unterliegen weder dem obligatorischen noch dem fakultativen Referendum.

Art. 27 Fakultatives Referendum

1 Ein Referendum unterzeichnen darf, wer in der entsprechenden Körperschaft stimmberechtigt ist.

2 Beschlüsse, welche dem fakultativen Referendum unterstehen, sind im amtlichen Publikationsorgan anzuzeigen.

3 Die Referendumsfrist wird mit der Anzeige des Beschlusses ausgelöst.

4 Beschlüsse, welche dem fakultativen Referendum unterstehen, dürfen erst vollzogen werden, wenn die Referendumsfrist ungenutzt verstrichen ist, ein eingereichtes Referendum nicht zustande gekommen ist oder das Referendumsbegehren durch die Landsgemeinde abgelehnt wurde.

Art. 28 Rechte in Bezirken und Gemeinden

1 Die Bezirke und Gemeinden können für ihre Bereiche die Möglichkeit des Einreichens von Initiativen oder Anträgen vorsehen, welche den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet werden müssen.

2 Sie können gegen Finanz- oder Sachbeschlüsse ein fakultatives Referendum vorsehen.

3 Hält das Bezirks- oder Gemeinderecht nichts anderes fest, gelten die kantonalen Bestimmungen über das Initiativrecht oder das fakultative Referendum sinngemäss.

V.
Schlussbestimmungen

Art. 29 Weitere Regelungen

1 Der Grosse Rat regelt für die politischen Rechte das Weitere, soweit die Gesetzgebung keine anderweitige Zuständigkeit vorsieht.

2 Die Bezirke und Gemeinden können in ihren Reglementen Konsultativabstimmungen vorsehen. Gegen Ergebnisse von Konsultativabstimmungen besteht kein Rechtsmittel.

Art. 30 Änderung bestehenden Rechts

Im Gerichtsorganisationsgesetz vom 25. April 2010 (GOG) wird Art. 8a eingefügt:

8a Bezirksgerichtspräsident

1 Der Bezirksgerichtspräsident muss ab dem Amtsantritt ständig im Kanton Wohnsitz haben.

2 Zum Zeitpunkt der Wahl durch den Grossen Rat muss das Wohnsitzerfordernis noch nicht erfüllt sein.

3 Der Bezirksgerichtspräsident muss über einen Masterabschluss in Rechtswissenschaft einer schweizerischen Universität oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.

4 Der Grosse Rat regelt die Wahl des Bezirksgerichtspräsidenten und erlässt für diesen eine Anstellungsordnung.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG) wird wie folgt geändert:Art. 37 Abs. 1 lit. d lautet neu:

d.

jede in den entsprechenden Bezirken oder Gemeinden stimmberechtigte Person zur Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 52.

Art. 46 Abs. 1 lautet neu:

1 Die Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes erheben für Rechtsmittelentscheide grundsätzlich Kosten bis Fr. 5'000.--. Keine Kosten werden erhoben im Stimmrechtsverfahren vor der Standeskommission.

Art. 52 Abs. 1 lautet neu, Abs. 4 wird eingefügt:

1 Beschlüsse von Versammlungen und Urnenabstimmungen der Bezirke und Gemeinden können mit Stimmrechtsbeschwerde bei der Standeskommission angefochten werden.

4 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Abstimmung einzureichen. Tritt die gerügte Verletzung nach der Abstimmung ein, gilt die Beschwerdefrist ab diesem Zeitpunkt.

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1 Wenn mit diesem Gesetz oder einem davon betroffenen Erlass eine neue Unvereinbarkeit entsteht, ist diese mit der nächsten ordentlichen Wahl zu bereinigen.

2 Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Unterlagen für eine Abstimmung bereits versandt, wird diese mit Bezug auf Urteilsunfähige oder umfassend Verbeiständete noch nach bisherigem Recht abgewickelt.

Art. 32 Inkrafttreten

1 Art. 19 tritt sofort in Kraft.

2 Für den Rest des Gesetzes legt der Grosse Rat den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.