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Généralités / Remarques générales concernant le projet mis en consultation

Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG)

Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025

I.
Änderung Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) vom 27. März 1995:

Art. 1 Abs. 1

1 Die Staatswirtschaftliche Kommission prüft aufgrund eigener Kontrollen und der Berichte der Finanzkontrolle insbesondere:

a.

(geändert) den Vollzug von Verfassung, Gesetzen und Verordnungen durch die Standeskommission, die ihr unterstellten Verwaltungen und die in der Staatsrechnung enthaltenen unselbständigen öffentlichen Anstalten;

d.

(geändert) die Rechnungen der selbständigen öffentlichen Anstalten, ausgenommen die Kantonalbank und die Kantonale Versicherungskasse.

Art. 2 Abs. 1 (geändert)

1 Die Staatswirtschaftliche Kommission überprüft die Staatsaufgaben nach den Kriterien der Zielgerichtetheit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit.

Art. 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu)

1 Die Staatswirtschaftliche Kommission nimmt den gesetzlich vorgesehenen Auftrag wahr. Sie kann hierfür Delegationen einsetzen, denen die gleichen Rechte und Pflichten zukommen wie der Kommission.

a. Aufgehoben.

b. Aufgehoben.

c. Aufgehoben.

d. Aufgehoben.

3 Das zuständige Mitglied der Standeskommission ist über die Abklärungen zu informieren. Beanstandungen sind mit ihm sowie mit den betroffenen Vorgesetzten und Organen zu besprechen. Den Betroffenen und in wichtigen Fällen auch der Standeskommission ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Staatswirtschaftlichen Kommission Stellung zu nehmen, bevor diese dem Grossen Rat Bericht erstattet.

4 Untersuchungen in der Verwaltung und der Standeskommission, die sich auf die Abklärung von internen Problemen oder von Vorwürfen und Behauptungen beziehen, nimmt die Staatswirtschaftliche Kommission nur vor, wenn die Standeskommission ungerechtfertigterweise keine oder eine unzureichende Untersuchung vornimmt oder veranlasst.

Art. 3a (neu)

Akten mit besonders schützenswerten Daten

1 Als besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 17 des Gesetzes über den Grossen Rat (GGR) vom ...., gelten:

a.

Daten nach Art. 3 Abs. 6 des Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) vom 28. April 2019;

b.

Beurteilungen von Arbeitsleistungen oder -verhalten;

c.

persönliche Angaben über die finanzielle Lage oder finanzielle Verpflichtungen, insbesondere solche Angaben in Steuerverfahren;

d.

...

2 Stellt die betroffene Amtsstelle fest, dass Akten mit besonders schützenswerten Daten betroffen sind, kann sie diese für einen wirksamen Schutz der Betroffenen anonymisieren und herausgeben.

3 Besteht die Staatswirtschaftliche Kommission oder Delegation auf der Herausgabe der unbearbeiteten Akten, stellt sie beim kantonalen Datenschutzorgan schriftlich ein begründetes Gesuch um Genehmigung der Herausgabe.

4 Das Datenschutzorgan prüft die Sachlage umgehend und entscheidet endgültig.

Titel nach Art. 8

III.
(aufgehoben)

Art. 9

Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.