GS 614.010 / Synoptische Tabelle
Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
in Revision der Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) vom 27. März 1995,
beschliesst:
3 Das zuständige Mitglied der Standeskommission ist über die Abklärungen zu informieren. Beanstandungen sind mit ihm sowie mit den betroffenen Vorgesetzten und Organen zu besprechen. Den Betroffenen und in wichtigen Fällen auch der Standeskommission ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Staatswirtschaftlichen Kommission Stellung zu nehmen, bevor diese dem Grossen Rat Bericht erstattet.
4 Untersuchungen in der Verwaltung und der Standeskommission, die sich auf die Abklärung von internen Problemen oder von Vorwürfen und Behauptungen beziehen, nimmt die Staatswirtschaftliche Kommission nur vor, wenn die Standeskommission ungerechtfertigterweise keine oder eine unzureichende Untersuchung vornimmt oder veranlasst.