GS 160.410 / Synoptische Tabelle
Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025
Der Grosse Rat,
in Revision der Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen vom 1. Dezember 2014 (VLGV),
beschliesst:
1 Der Vorsteher) der obersten Exekutivbehörde der Körperschaft leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter und nachfolgend ein anderes Behördenmitglied gemäss Rangfolge, bei Fehlen einer solchen nach dem Amtsalter. Erforderlichenfalls wird ein ausserordentlicher Versammlungsleiter gewählt.