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Considerazioni / Osservazioni generali su questo progetto posto in consultazione

Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen (VLGV)

Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025

I.
Änderung Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen (VLGV) vom 1. Dezember 2014:

Titel (geändert)

Verordnung über die Landsgemeinde, die Bezirksgemeinden und die Gemeindeversammlungen (VLBG)

Art. 1 Abs. 1 (geändert)

1 Die Verordnung regelt in Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte vom ... (GPR) die Durchführung der Landsgemeinde, der Bezirksgemeinden und der Gemeindeversammlungen.

Art. 2 Abs. 1 (geändert)

1 Der Vorsteher) der obersten Exekutivbehörde der Körperschaft leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter und nachfolgend ein anderes Behördenmitglied gemäss Rangfolge, bei Fehlen einer solchen nach dem Amtsalter. Erforderlichenfalls wird ein ausserordentlicher Versammlungsleiter gewählt.

Art. 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben)

1 Die Grundsätze der Stimmberechtigung richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gesetz über die politischen Rechte.

3 Für die Führung des Stimmregisters gilt Art. 4 der Verordnung über die Urnenabstimmungen vom 23. Oktober 2017 (VUA).

4 Aufgehoben.

Art. 4 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (geändert)

Geschäfte an ausserordentlichen Versammlungen (Überschrift geändert)

1 Aufgehoben.

2 Auf die Geschäftsordnung von ausserordentlichen Versammlungen gesetzt und an diesen behandelt werden dürfen nur Geschäfte, derentwillen die Versammlungen einberufen werden.

Art. 5 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)

2 Die Erwahrung des Mehrs erfolgt durch Abschätzen seitens des Versammlungsleiters. Im Zweifel werden die weiteren Mitglieder der obersten Exekutivbehörde zugezogen.

3 Kann die Mehrheit nicht durch Abschätzen festgestellt werden, ordnet der Versammlungsleiter die Auszählung der Stimmen an.

4 Ergibt die Auszählung einen Gleichstand der Stimmen, entscheidet im Falle einer Wahl das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los; im Falle einer Sachabstimmung gilt die Vorlage als abgelehnt.

Art. 6 Abs. 1 (geändert)

1 Möchte eine dem Amtszwang unterstehende Person von ihrem Amt zurücktreten, hat sie spätestens 60 Tage vor der Versammlung ein schriftliches Gesuch um Entlassung einzureichen.

Art. 7 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)

2 Der Versammlungsleiter gibt bei jeder Wahl bekannt, ob ein Bisheriger als vorgeschlagen gilt, und gibt der Gemeinde Gelegenheit, weitere Kandidaten zu rufen.

3 Gilt eine bisherige Person als vorgeschlagen, und gibt es keine weiteren Vorschläge, ist sie gewählt. Vorbehalten sind Wahlen, für die ein Ausmehren gesetzlich vorgeschrieben ist.

4 Werden aus der Versammlung Wahlvorschläge gemacht, wird immer ausgemehrt.

Art. 11 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)

1 Bei Sachfragen gibt der Versammlungsleiter nach erfolgter Einführung das Wort zur Aussprache frei.

2 Aufgehoben.

3 Nach Schluss der Aussprache oder bei deren Nichtbenützung wird über das Geschäft abgestimmt.

4 Über Rückweisungsanträge kann sofort, im Verlauf der Aussprache oder nach dieser abgestimmt werden.

Art. 12 Abs. 4 (geändert)

4 In dringlichen Fällen kann die Geschäftsordnung unter sofortiger öffentlicher Bekanntgabe auch später noch angepasst werden, und es können weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 14 Abs. 1 (geändert)

1 An der ordentlichen Landsgemeinde erstattet der Versammlungsleiter einen gedrängten Bericht über die kantonalen Amtsverwaltungen.

Art. 15 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben)

2 Scheidet der regierende Landammann vor Ablauf der zwei Jahre aus diesem Amt aus, gilt der stillstehende Landammann für das Amt des regierenden Landammanns als vorgeschlagen.

3 Aufgehoben.

Art. 16 Abs. 1 (geändert)

1 Zur Erwahrung des Mehrs durch Abschätzen kann der Versammlungsleiter zusätzlich zur Standeskommission das Kantonsgericht zuziehen. Für eine Auszählung wird das Kantonsgericht beigezogen.

Art. 17 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

2 Der neu gewählte oder bestätigte regierende Landammann legt den Eid gemäss Anhang ab. Hierfür gilt:

a.

(neu) Bei einer Wiederwahl als regierender Landammann nimmt der stillstehende Landammann diesem den Eid gemäss Anhang ab.

b.

(neu) Bei einer Wahl eines neuen regierenden Landammanns nimmt der bisherige regierende Landamman diesem den Eid ab.

c.

(neu) Ist eine Vereidigung für das Amt des regierenden Landammanns an der Landsgemeinde nicht möglich, wird diese an der nächstfolgenden Grossratssession vorgenommen. Ist auch dies nicht möglich, wird auf die Eidesleistung verzichtet.

3 Im Anschluss an die Vereidigung des Landammans nimmt der regierende Landammann dem Landvolk den Eid gemäss Anhang ab. Die Schwurformeln sind vom Landvolk mit erhobenen Schwurfingern nachzusprechen.

III.
Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen

Art. 20 Abs. 1 (geändert)

1 Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen finden ordentlicherweise einmal im Jahr statt. Auf Beschluss der obersten Exekutivbehörde der jeweiligen Körperschaft können ausserordentliche Versammlungen durchgeführt werden.

Art. 21 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)

1 Die Geschäftsordnung der Bezirksgemeinden und der Gemeindeversammlungen wird durch die oberste Exekutive der jeweiligen Körperschaft aufgestellt.

2 Die Geschäftsordnung ist in der Regel spätestens eine Woche vor der Versammlung öffentlich bekannt zu geben, mit der Einladung an die Stimmberechtigten, der Versammlung beizuwohnen.

3 In dringlichen Fällen kann die Geschäftsordnung unter sofortiger öffentlicher Bekanntgabe auch später noch angepasst werden, und es können weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

4 Dem Bezirk oder der Gemeinde steht es frei, einen Stimmrechtsausweis vorzusehen.

Art. 22 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

Mehrjährige Amtsdauer (Überschrift geändert)

1 Der Bezirk oder die Gemeinde kann die ordentliche Amtsdauer von Behörden, Kommissionen und Abordnungen im Bezirks- oder Gemeindereglement auf höchstens vier Jahre festsetzen.

2 Wird davon Gebrauch gemacht, werden in Zwischenjahren nur allfällige Ersatzwahlen vorgenommen.

Art. 23 Abs. 1 (geändert)

1 Die Protokolle der Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen unterstehen der Genehmigung der obersten Exekutivbehörde der jeweiligen Körperschaft.

Art. 24

Aufgehoben.

Art. 25

Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieser Beschluss tritt am .... in Kraft.