GS 160.010 / Synoptische Tabelle
Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025
Der Grosse Rat,
in Revision der Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) vom 23. Oktober 2017,
beschliesst:
1 Stimmberechtigte, die aufgrund eines Gebrechens oder aus anderen Gründen ihr Stimmrecht nicht ausüben können, dürfen sich von einer durch die fragliche Körperschaft bestimmte Amtsperson unterstützen lassen, wozu sie sich bis zum drittletzten Tag vor dem Urnengang bei der die Abstimmung durchführenden Körperschaft melden.
4 Die Amtsperson, der Beistand, die Beiständin oder die zugezogene Person darf die Zettel nur soweit und in der Weise ausfüllen, als sie von der stimmberechtigten Person angewiesen ist, hat sich jeglicher Beeinflussung zu enthalten und ist über gemachte Wahrnehmungen zu Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Die Bezirks- oder Gemeindebehörde legt die Frist fest, bis zu welcher die Anmeldungen bei der Bezirks- oder Gemeindekanzlei eingegangen sein müssen; die Frist ist zusammen mit der Angabe, für welche Ämter die Wahl gilt, und einer kurzen Darlegung des Anmeldeverfahrens im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
1 Für jede Einzelwahl ist ein separater Wahlzettel zu erstellen. Wahlen für die Besetzung mehrerer gleichwertiger Sitze der gleichen Behörde (Mehrfachwahlen) werden zusammenfassend mit einem Wahlzettel vorgenommen, wenn angemeldete Personen bestehen, ansonsten kann auch bei Mehrfachwahlen für jeden Sitz ein separater Wahlzettel erstellt werden.