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Grundsätzliches / Generelle Anmerkungen zu dieser Vorlage

Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA)

Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025

I.
Änderung Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) vom 23. Oktober 2017:

Art. 1 Abs. 1 (geändert)

1 Diese Verordnung regelt in Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte vom .... die Urnenabstimmungen und -wahlen des Kantons, der Bezirke sowie der Schul- und Kirchgemeinden.

Art. 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (aufgehoben)

1 Das Stimmrecht für eidgenössische Urnengänge bestimmt sich nach der Bundesgesetzgebung, jenes für Urnenabstimmungen der Bezirke und Gemeinden nach dem kantonalen Recht.

3 Aufgehoben.

4 Aufgehoben.

Art. 4 Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)

2 Aufgehoben.

3 Alle massgeblichen persönlichen Änderungen sind der für die Registerführung zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.

4 Eintragungen und Streichungen im Stimmregister werden von Amtes wegen vorgenommen. Eintragungen werden bis fünf Tage vor der Abstimmung vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen am Abstimmungstag erfüllt sind.

Art. 5 Abs. 4 (geändert)

4 Wird die Gemeinde- oder Bezirksbehörde an der Urne gewählt, darf im Stimmbüro ausser dem Präsidenten oder der Präsidentin der betreffenden Behörde und im Verhinderungsfall der Stellvertretung kein anderes Mitglied dieser Behörde mitwirken.

Art. 6

Aufgehoben.

Art. 7 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (aufgehoben), Abs. 3 (geändert)

Bekanntgabe Abstimmungen und Wahlen (Überschrift geändert)

1 Sachabstimmungen und Wahlen sind spätestens 30 Tage vor dem Durchführungstag im amtlichen Publikationsorgan öffentlich bekannt zu geben. Für Wahlen der Bezirke und Gemeinden legt die durchführende Behörde den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe fest.

1a Aufgehoben.

3 Bei Sachabstimmungen umfasst die Bekanntgabe zusätzlich die Angabe des Abstimmungsgegenstands, bei Wahlen zusätzlich die Angabe, für welche Ämter die Wahl gilt.

Art. 10 Abs. 2 (aufgehoben)

2 Aufgehoben.

Art. 11 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 4 (geändert)

1 Stimmberechtigte, die aufgrund eines Gebrechens oder aus anderen Gründen ihr Stimmrecht nicht ausüben können, dürfen sich von einer durch die fragliche Körperschaft bestimmte Amtsperson unterstützen lassen, wozu sie sich bis zum drittletzten Tag vor dem Urnengang bei der die Abstimmung durchführenden Körperschaft melden.

2 Sind sie verbeiständet, dürfen sie sich auch durch den Beistand oder die Beiständin unterstützen lassen.

4 Die Amtsperson, der Beistand, die Beiständin oder die zugezogene Person darf die Zettel nur soweit und in der Weise ausfüllen, als sie von der stimmberechtigten Person angewiesen ist, hat sich jeglicher Beeinflussung zu enthalten und ist über gemachte Wahrnehmungen zu Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 16a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Bei Sachabstimmungen und bei einfachen Wahlen für ein Amt werden Stimmzettel gezählt, bei Mehrfachwahlen auf einem Wahlzettel und bei Sachabstimmungen mit Anschlussfragen die Einzelstimmen.

2 Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren oder ungültigen Stimmzettel ausser Betracht, bei der Auszählung von Einzelstimmen zudem die leeren oder ungültigen Einzelstimmen.

Art. 18 Abs. 1

1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie

e.

(geändert) bei Wahlen zusammengenommen mehr angekreuzte Kästchen und aufgeschriebene Namen enthalten als Ämter zu besetzen sind.

f.

Aufgehoben.

Titel nach Art. 21 (geändert)

III.
Abstimmungen und Wahlen in den Bezirken und Gemeinden

Art. 22 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert)

1 Den Bezirken und Gemeinden steht es frei, die Urnenabstimmung für Sachfragen und Wahlen einzuführen.

2 Aufgehoben.

3 Die Gemeindebehörde kann die Durchführung von Urnengängen im Rahmen einer hierfür abzuschliessenden Vereinbarung einem Bezirk übertragen.

Art. 22a Abs. 2 (aufgehoben)

Rücktrittsfristen (Überschrift geändert)

2 Aufgehoben.

Art. 22b Abs. 2 (geändert)

2 Die Bezirks- oder Gemeindebehörde legt die Frist fest, bis zu welcher die Anmeldungen bei der Bezirks- oder Gemeindekanzlei eingegangen sein müssen; die Frist ist zusammen mit der Angabe, für welche Ämter die Wahl gilt, und einer kurzen Darlegung des Anmeldeverfahrens im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen.

Art. 23b Abs. 1 (geändert)

1 Für jede Einzelwahl ist ein separater Wahlzettel zu erstellen. Wahlen für die Besetzung mehrerer gleichwertiger Sitze der gleichen Behörde (Mehrfachwahlen) werden zusammenfassend mit einem Wahlzettel vorgenommen, wenn angemeldete Personen bestehen, ansonsten kann auch bei Mehrfachwahlen für jeden Sitz ein separater Wahlzettel erstellt werden.

Art. 25 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)

1 Enthält ein Bezirks- oder Gemeindereglement für Behörden, Kommissionen und Abordnungen eine mehrjährige Amtsdauer, werden in Zwischenjahren nur allfällige Ersatzwahlen vorgenommen.

2 Aufgehoben.

3 Eine gewählte, dem Amtszwang nicht mehr unterstehende Person kann innert dreier Tage die Nichtannahme der Wahl erklären.

4 Bei Personen, die sich für eine Wahl angemeldet haben oder vor einer Wiederwahl keinen fristgerechten Rücktritt erklärt haben, ist ein allfälliges Nichtannahmerecht verwirkt.

Art. 26

Aufgehoben.

Art. 28

Aufgehoben.

Art. 29 Abs. 1 (aufgehoben)

1 Aufgehoben.

Art. 29a Abs. 1 (aufgehoben)

1 Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.