Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
in Revision der Verordnung über das fakultative Finanzreferendum vom 20. Oktober 2014,
beschliesst:
I.
Änderung Verordnung über das fakultative Finanzreferendum vom 20. Oktober 2014:
Titel (geändert)
Verordnung über das fakultative Referendum (VFR)
Art. 1 Abs. 1 (geändert)
1
Diese Verordnung regelt in Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte vom .... (GPR) das Verfahren für fakultative Referenden.
Art. 2 Abs. 2 (geändert)
2
Die dem fakultativen Referendum unterstehenden Grossratsbeschlüsse werden im kantonalen Publikationsorgan mitgeteilt.
Art. 3 Abs. 3 (geändert)
3
Der letzte Tag der Referendumsfrist ist in der Veröffentlichung festzuhalten.
Art. 11
Aufgehoben.
Art. 11a (neu)
Referenden Bezirke und Gemeinden
1
Die Bezirke und Gemeinden können das kantonale Verfahren für die Abwicklung von Referenden und die Zuständigkeiten auf ihre Bedürfnisse und die örtlichen Verhältnisse anpassen.
2
Soweit eine entsprechende Regelung im Bezirks- oder Gemeinderecht fehlt, wird das kantonale Recht sinngemäss angewandt.