Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025
Der Grosse Rat,
gestützt auf Art. 24 des Staatsorganisationsgesetzes (SOG) vom ...,
beschliesst:
I.
Änderung Personalverordnung (PeV) vom 30. November 1998:
Art. 1 Abs. 2 (geändert)
2
Die Personalregelungen für die Mitarbeitenden des Kantons gelten sinngemäss auch für die Bezirke und die Gemeinden, sofern diese für sich keine abweichende Regelung haben oder für sie nicht anderweitige kantonale Regelungen bestehen.
Art. 2 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben)
Ergänzendes Recht (Überschrift geändert)
1
Soweit das kantonale Recht nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss.
2
Aufgehoben.
Art. 3 Abs. 1 (geändert)
1
Soweit das kantonale Recht nichts anderes regelt, liegen die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen im Personalbereich bei der Standeskommission.
Art. 7a
Aufgehoben.
Art. 23a (neu)
Unvereinbarkeit
1
Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung dürfen nicht dem Grossen Rat oder einem Gericht angehören, wenn:
a.
sie als Ratschreiber oder Departementssekretär tätig sind;
b.
sie ein Amt oder eine Dienststelle leiten;
c.
ihre Stelle mindestens der Funktionsstufe 10 zugewiesen ist.
2
Für Mitarbeitende der unselbständigen kantonalen Anstalten gilt die Regelung nach Abs. 1 sinngemäss.